Der gesetzliche Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) besteht auch für den Zeitraum der Elternzeit. Das wissen viele Arbeitgeber, vor allem Kleinbetriebe, nicht. Kommt dann der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin nach mehrjähriger Elternzeit mit ihrer Urlaubsforderung fallen die Betriebe aus allen Wolken. Doch wer als Arbeitgeber schnell genug handelt, kann sich von der Pflicht zur Urlaubsgewährung lossagen.
Dem Arbeitgeber steht nach §17 Abs. 1 Satz 1 BEEG ein Kürzungsrecht zu. Danach kann er den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Wie das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil (v. 19. März 2019, 9 AZR 362/18) entschieden hat, muss der Arbeitgeber eine darauf gerichtete empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Erklärung abgeben. Dafür sei es ausreichend, dass für den Arbeitnehmer erkennbar sei, dass der Arbeitgeber von der Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen will. Das Kürzungsrecht des Arbeitgebers erfasst im Übrigen auch den vertraglichen Mehrurlaub, wenn die Arbeitsvertragsparteien für diesen keine von §17 Absatz 1 Satz 1 BEEG abweichende Regelung vereinbart haben.
Eine wirksame Urlaubskürzung kann seitens des Arbeitgebers nur solange vorgenommen werden wie das Arbeitsverhältnis besteht. Die Kürzung muss daher nicht zwingend vor Beginn der Elternzeit ausgesprochen werden, sie kann auch noch wirksam während oder nach der Elternzeit erklärt werden. Endet das Arbeitsverhältnis aber, ohne dass der Arbeitgeber von seinem Kürzungsrecht Gebrauch gemacht hat, so wandelt sich der Urlaubsanspruch in einen Abgeltungsanspruch. Dieser ist dann vom Arbeitgeber auszuzahlen.
In dem vom BAG zu entscheidenden Fall hatte eine Mitarbeiterin nach fast dreijähriger Elternzeit ihre Kündigung erklärt und beantragt, ihr den zustehenden Urlaub einschließlich des während der Elternzeit entstandenen Urlaubs von 89,5 Tagen während der Kündigungsfrist zu gewähren. Der Arbeitgeber lehnte die Gewährung des auf die Elternzeit entfallenden Urlaubs schriftlich ab. Damit hatte der Arbeitgeber wirksam von seiner Kürzungsmöglichkeit Gebrauch gemacht wie das Bundesarbeitsgericht erklärte.