Heutzutage wird via WhatsAPP kommuniziert. Aber ein Kündigung via WhatsAPP? Ist das erlaubt?
In Österreich hatte sich der folgende Fall zugetragen. Eine Zahnärztin ließ ihrer Angestellten ein Foto ihres Kündigungsschreibens via WhatsApp zukommen. Das Schreiben selbst ging der Angestellten erst ein paar Tage später zu. Wurde das Arbeitsverhältnis bereits mit der „WhatsAPP“-Kündigung beendet oder erst mit Zugang der Kündigung in Papierform? Um diese Frage stritten die Parteien vor Gericht. Der Oberste Gerichtshof in Wien (Urt. v. 28.10.2015, 9 ObA 110/15i) entschied klar, der Arbeitgeber kann nicht via WhatsAPP kündigen. So komme der Schriftform eine besondere Beweisfunktion zu, wohingegen die WhatsAPP-Nachricht nicht ohne weitere Ausstattung und technisches Wissen ausgedruckt werden könne.
In Deutschland gilt ebenfalls die Schriftform für Kündigungen. So bestimmt §623 BGB: „Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.“ Damit ist explizit klar gestellt, eine Kündigung via Chat-App, E-Mail oder SMS ist unwirksam – die Papierform mit eigenhändiger Unterschrift ist auch in Deutschland das Mittel der Wahl. Der Gesetzgeber lässt hier keinen Spielraum und das aus gutem Grund. Die Schriftform dient nicht nur der Rechtssicherheit, sondern schützt auch vor Übereilung. Wer etwas zu Papier bringt, der denkt über sein Tun nochmals nach. Eine SMS, E-Mail oder WhatsAPP-Nachricht ist im Eifer des Gefechts schon einmal schnell geschrieben und wird ein paar Stunden später vielleicht schon bereut.
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