62 Prozent der Unternehmen in Deutschland verfügten im Jahr 2020 laut Statistischem Bundesamt über eine Website. Der Internetauftritt eines Unternehmens gleicht einem Schaufenster. Der Betrieb zeigt, was er kann und für welche Leistungen er steht. Am besten gelingt dies mit abgebildeten Referenzobjekten, die von der Leistungsfähigkeit des Unternehmens zeugen. Doch darf der Bauhandwerker solche Fotos von seinen Baustellen ins Netz stellen?
Mit einer solchen Frage hatte sich das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg zu beschäftigen wie die juristische Zeitschrift NJW-Spezial (Heft 12/2021) berichtete. Der Eigentümer eines Schweinemastbetriebs hatte die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach in Auftrag gegeben. Von der Baumaßnahme veröffentlichte der Auftragnehmer drei Fotos auf seiner Website unter der Rubrik „Referenzen“. Nur wenige Details des Gebäudes waren auf den Fotos zu sehen, doch für Ortskundige reichte dies, um erkennen können, um welches Gebäude es sich handelt. Neben den Fotos fanden sich Informationen unter anderem zur Leistung der Anlage. Der Auftraggeber forderte in dem Prozess vom Auftragnehmer die Fotos von der Website zu entfernen. Die Klage blieb erfolglos. Nach dem Urteil des OLG Brandenburg vom 18.2.2021 (Az. 12 U 114/19) darf der Auftragnehmer mit Fotos von Bauleistungen, die er erbracht hat, werben. Das Gericht verweist dabei auf das Recht eines Unternehmens, die eigenen Leistungen und Kompetenzen im Wettbewerb herauszustellen, so dass es grundsätzlich nicht untersagt werden könne, wahrheitsgemäß über erbrachte Leistungen zu berichten. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Auftraggebers steht in dem verhandelten Fall nicht entgegen, urteilten die Brandenburger Richter. So sei der Eingriff durch die veröffentlichten Bilder nur von geringer Schwere und Einzelheiten der Betriebsstätte seien kaum erkennbar. Auch gegen die Detailangaben zu der Photovoltaikanlage sei nichts einzuwenden, da diese der Wahrheit entsprächen. Da zahlreiche Referenzobjekte auf der Internetseite des Auftragnehmers einzusehen seien, werde die Aufmerksamkeit des Betrachters auch nicht etwas gezielt auf den Schweinemastbetrieb gelenkt.
Ob gegen den Willen des Auftraggebers auf der firmeneigenen Website mit Baustellenfotos geworben werden darf, ist immer eine Frage des Einzelfalls. Daher ist es Betrieben immer zu empfehlen, Referenzobjekte nur als solche bildlich darzustellen, wenn der Auftraggeber dazu sein Einverständnis erklärt hat. Dann ist der Betrieb auf der sicheren Seite und erspart sich unnötige Streitereien mit seinem Auftraggeber.