BFH-Urteil: Briefkastenanschrift auf Rechnung für Vorsteuerabzug ausreichend

Briefkastenanschrift auf Rechnung für Vorsteuerabzug ausreichend

Bei jeder Betriebsprüfung wird ein Fokus auf die rechtmäßige Inanspruchnahme der Vorsteuer gelegt. Der rechtmäßige Vorsteuerabzug setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Ein Rechnungsmerkmal ist dabei, dass die Angabe des vollständigen Namens und der vollständigen Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers gefordert wird.

EUGH: Briefkastenanschrift ausreichend
Nach Auffassung der Finanzverwaltung, gestützt durch die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), war das Merkmal „vollständige Anschrift“ nur durch die zutreffende Anschrift des leistenden Unternehmers erfüllt, unter der er seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet. Eine rein postalische Anschrift, sogenannte Briefkasten-Anschrift, unter der keine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet wurden, reichte bislang für den Vorsteuerabzug nicht aus. Auf Grundlage eines EUGH-Urteils gab der BFH seine Rechtsprechung auf (Urteil vom 13. Juni 2018, XI R 20/14 und vom 21. Juni 2018, V R 25/15, V R 28/16). Es reicht nunmehr jede Art von Anschrift, einschließlich einer Briefkastenanschrift aus, vorausgesetzt der Unternehmer ist tatsächlich unter dieser Anschrift erreichbar.

Finanzverwaltung passt sich an
Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 7. Dezember 2018 diese neue Rechtsprechung umgesetzt. Der Umsatzsteueranwendungserlass wurde entsprechend geändert. Hiernach akzeptiert die Finanzverwaltung ausdrücklich neben der Angabe eines Postfachs oder einer Großkundenadresse, auch eine c/o-Adresse. Es kommt allein darauf an, dass unter der angegebenen Adresse der leistende Unternehmer auch tatsächlich zu erreichen ist. Dies gilt ausdrücklich auch für die Anschrift des Leistungsempfängers in der Rechnung.  

Diese Rechtsprechungsänderung hat für große Bedeutung für alle Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. 

Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums kann hier abgerufen werden: BMF-Schreiben vom 7. Dezember 2018

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