Seit einem Jahr liegt der Basiszinssatz im negativen Bereich, genauer gesagt unter Null! Der Sinkflug hält weiter an. Zum 01.01.2014 ist er auf einen neuen Rekordwert von -0,63% gesunken. Das bedeutet konkret: Auch gesetzliche Verzugszinsen fallen weiter!
Die Höhe des gesetzlichen Verzugszins ist an den Basiszinssatz gekoppelt (§288 BGB). Kommt ein Verbraucher mit der Begleichung der Handwerkerrechnung in Verzug, kann der Handwerksunternehmer einen Verzugszins in Höhe von 5%-Punkte über dem Basiszinssatz geltend machen, ab 01.01.2014 also 4,37%. Ist Rechnungsempfänger ein Unternehmer, so können Verzugszinsen von 8%-Punkte über dem Basiszinssatz, derzeit also 7,37% beansprucht werden.
Da der Basiszinssatz jeweils zum 01.01. und 01.07. eines Jahres von der deutschen Bundesbank festgelegt wird, darf man auf die nächste Bekanntgabe gespannt sein. Wo wird die Reise hingehen?
Fällt der Basiszinssatz weiter, so sind Verzugszinsen bald ein „zahnloser Tiger“, die keinen Kunden mehr zu einer zügigen Begleichung der Rechnung veranlassen werden. Und die Handwerksunternehmen werden zu günstigen Kreditgebern. Ob eine Handwerksrechnung dann noch pünktlich beglichen wird oder nicht, dürfte dann ausschließlich eine Frage der Moral sein.
Der aktuelle Basiszinssatz kann jeweils unter www.basiszinssatz.de abgerufen werden.
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