BAG stärkt Kündigungsschutz: Leiharbeiter zählen mit

MalerBlog-Recht0415Leiharbeit ist inzwischen auch im Maler- und Stuckateurhandwerk weit verbreitet. Wer aber bislang dachte, er könne durch die Beschäftigung von Leiharbeitern den Kündigungsschutz seiner angestellten Mitarbeiter quasi „aushebeln“, den belehrt das Bundesarbeitsgericht eines Besseren. 

Das Kündigungsschutzgesetz gilt für nach dem 31. Dezember 2003 eingestellte Arbeitnehmer nur in Betrieben, in denen in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden. Mit Urteil vom 24. Januar 2013 (2 AZR 140/12) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, daß bei der Berechnung der Betriebsgröße auch im Betrieb beschäftigte Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen sind, wenn ihr Einsatz auf einem „in der Regel“ vorhandenen Personalbedarf beruht. Dies gebietet nach Auffassung des Gerichts eine an Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmung orientierten Auslegung. 
 
Demnach müssen regelmäßig im Betrieb beschäftigte Leiharbeiter bei der Berechnung der für den Kündigungsschutz relevanten Betriebsgröße mitgezählt werden. Ob der Einsatz von Leiharbeitern im Einzelfall auf „in der Regel“ vorhandenem Personalbedarf beruht oder nicht, dürfte in nächster Zeit im Rahmen von Kündigungsschutzklagen noch so manches Arbeitsgericht beschäftigen. 
 
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