Beim Autofahren gehören die Hände ans Lenkrad und nicht ans Handy. Wer dies nicht umsetzt, riskiert ein Bußgeld. Diesen Grundsatz dürfte in Deutschland mittlerweile jeder Autofahrer verinnerlicht haben. Doch das hand-held-Verbot betrifft nicht nur Mobiltelefone wie viele Menschen immer noch glauben.
Bis zur Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVO) im Jahr 2017 war tatsächlich nur das Benutzen von Mobil- und Autotelefonen am Steuer ausdrücklich verboten. Doch mit der damaligen StVO-Reform wurde §23 Abs. 1a StVO an die technischen Entwicklungen angepasst und das hand-held-Verbot auf alle elektronischen Geräte erweitert, die der Kommunikation, Information und Organisation dienen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte jetzt die Frage zu entscheiden, ob davon auch Taschenrechner erfasst sind.
Mit Beschluss vom 16. Dezember 2020 hat der BGH festgestellt: Von diesem Verbot sind auch Taschenrechner erfasst (Az. 4 StR 526/19). Nach Auffassung des BGH ist ein Taschenrechner ein elektronisches Gerät, das der Information dient.
In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall war ein Autofahrer vom Amtsgericht Lippstadt in Westfalen wegen Verstoßes gegen §23 Abs. 1a StVO zu einer Geldbuße verurteilt worden, weil er während der Fahrt einen Taschenrechner bedient hatte. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hatte die Rechtsfrage dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.
Jetzt steht fest: Am Steuer Hände weg vom Taschenrechner!
Quelle: BGH-Pressemitteilung vom 18.2.2021