In Tausenden Malerbetrieben werden in wenigen Wochen wieder neue Auszubildende begrüßt. Ausbildungsverträge werden geschlossen, Einarbeitungspläne erstellt und Auszubildende in den Betriebsablauf integriert. Wie selbstverständlich wird in den Ausbildungsvertrag auch eine Probezeit aufgenommen. Was nur wenige wissen: Diese Selbstverständlichkeit ist sogar eine gesetzliche Pflicht. Die wichtigsten Fragen & Antworten rund um die Probezeit finden Sie hier:
Wie lange kann ein Ausbildungsbetrieb mit dem Auszubildenden eine Probezeit vereinbaren?
Nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) muß die Probezeit mindestens ein Monat und darf höchstens vier Monate betragen.
Die viermonatige Probezeit neigt sich dem Ende zu. Ausbildungsbetrieb und Auszubildender würden gerne die Probezeit über diesen Zeitraum hinaus verlängern. Ist das möglich?
Nein. Eine Verlängerung der Probezeit über den viermonatigen Zeitraum hinaus ist nicht möglich. Eine entsprechende Vereinbarung wäre unwirksam.
Der Auszubildende wird während der Probezeit für längere Zeit krank. Wird die Probezeit in einem solchen Fall automatisch um die Krankheitstage verlängert?
Nein. Es gibt keine automatische Verlängerung der Probezeit bei Ausfallzeiten. Auch eine vertraglich vereinbarte Verlängerung ist grundsätzlich unwirksam. Nur wenn die Probezeit erheblich, das heißt konkret um insgesamt mehr als ein Drittel unterbrochen wird, kann zwischen den Vertragsparteien eine Verlängerung der Probezeit wirksam vereinbart werden. Die Verlängerung darf aber maximal den Umfang des versäumten Zeitraums umfassen. Wie gesagt, hierzu bedarf es einer Vereinbarung, die Verlängerung erfolgt nicht automatisch. In den Formularverträgen der Kammern ist dieser Passus aber in der Regel bereits aufgenommen. Falls nicht, empfiehlt es sich, eine Zusatzvereinbarung zum Ausbildungsvertrag abzuschließen. Wird eine solche Vereinbarung geschlossen und fehlt der Auszubildende bei einer dreimonatigen Probezeit mehr als ein Monat krankheitsbedingt, so verlängert sich die Probezeit entsprechend. Ist er weniger als ein Monat krank, verlängert sich die Probezeit nicht.
Bereits nach wenigen Wochen zeigt sich, daß der Auszubildende völlig ungeeignet für den Beruf des Malers oder Stuckateurs ist. Was muß bei einer Kündigung in der Probezeit beachtet werden?
Der Arbeitgeber kann ohne Angaben von Gründen und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist den Auszubildenden kündigen. Die Kündigung muß schriftlich erfolgen, durch Namensunterschrift unterzeichnet und dem Auszubildenden vor Ende der Probezeit zugegangen sein. Am besten sollte man sich den Zugang bei einer persönlichen Übergabe des Kündigungsschreibens kurz schriftlich durch den Auszubildenden bestätigen lassen. Bei minderjährigen Auszubildenden muß die Kündigung dem gesetzlichen Vertreter, also den Eltern bzw. sonstigen Sorgeberechtigten, schriftlich zugehen, ansonsten ist sie unwirksam.