Bei der Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen, §13b Umsatzsteuergesetz, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Hinblick auf Anzahlungen jetzt klarstellende Änderungen getroffen.
Mit Anwendungsschreiben vom 18. Mai 2018 (BMF, Schreiben vom 18.5.2018, III C3-S-7279/11/10002-10) nimmt die Finanzverwaltung Stellung dazu, wie vorzugehen ist, wenn Anzahlungen für Bauleistungen geleistet werden, die Voraussetzungen der Steuerschuldnerschaft nach §13b UStG aber erst später erfüllt werden.
Hierzu führt das BMF aus: „Liegen die Voraussetzungen für die Steuerschuld des Leistungsempfängers im Zeitpunkt der Vereinnahmung der Anzahlungen nicht vor, schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer“. Es kommt demnach zu keinem Reverse-Charge-Verfahren. Eine Steuerschuldumkehr tritt in diesem Fall nicht ein. Erfüllt der Leistungsempfänger im Zeitpunkt der Leistungserbringung die Voraussetzungen als Steuerschuldner, bleibt laut BMF-Schreiben die bisherige Besteuerung der Anzahlungen beim leistenden Unternehmer bestehen. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) wurde entsprechend geändert.
Diese neuen Grundsätze gelten in allen offenen Fällen. Es wird aber nicht beanstandet, wenn für bis zum 31.12.2018 geleistete Anzahlungen die bisherigen Grundsätze angewendet werden.