Die Bundesnotbremse läuft zum 30. Juni 2021 aus und mit ihr auch die Pflicht zum Homeoffice-Angebot der Arbeitgeber. Das Angebot für zwei Schnelltests in der Woche müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten aber weiterhin unterbreiten. Diese Pflicht resultiert aus der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, die zwar ebenfalls nur befristet bis 30. Juni 2021 galt, die aber leicht modifiziert von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil mit Billigung des Bundeskabinetts bis 10. September 2021 in die Verlängerung geht.
Mit den Änderungen, die zum 1. Juli 2021 in Kraft treten, wurde nunmehr die Möglichkeit aufgenommen, dass eine Abweichung von dieser Testangebotspflicht möglich ist, wenn der Arbeitgeber anderweitig den gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherstellt oder diesen gleichwertigen Schutz anderweitig nachweisen kann. Dies bedeutet konkret wie in der Verordnungsbegründung zu lesen ist, dass Beschäftigte, bei denen ein Nachweis der vollständigen Impfung oder Genesung von einer COVID-19- Erkrankung vorliegt, vom Testangebot ausgenommen werden können. Allerdings wird sogleich darauf verwiesen, dass kein Auskunftsrecht des Arbeitgebers über den Impf- oder Genesungsstatus des Beschäftigten besteht.
Das Interesse der Beschäftigten an den Testangeboten in Unternehmen dürfte mit steigender Impfquote kontinuierlich zurückgehen, da immer mehr Menschen geimpft werden. Durch das Einbinden der Betriebsärzte in die Impfkampagne wird sich vor allem bei der Arbeitnehmerschaft die Anzahl der Geimpften sukzessive in den nächsten Wochen erhöhen. Knapp 26 Millionen Menschen sind laut RKI vollständig geimpft (Stand: 21.6.2021). Damit steigt die Quote der Menschen mit einem vollständigen Impfschutz auf 31,1 Prozent.
Der Referentenentwurf kann hier abgerufen werden:
https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/ref-neufassung-sars-cov-2-arbeitsschutzverordnung.pdf?__blob=publicationFile&v=1