Dass ein Neuwagen nach drei Jahren und danach regelmäßig alle zwei Jahre zur Hauptuntersuchung, umgangssprachlich „zum TÜV“ muss, weiß jeder, denn diese Pflicht trifft jeden Fahrzeughalter, den privaten ebenso wie den gewerblichen. Dass ein Firmenfahrzeug aber darüber hinaus einer alljährlichen Sicherheitsprüfung nach den Unfallverhütungsvorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) unterzogen werden muss, wissen viele Gewerbetreibende nicht.
Vom Lastenrad bis zum LKW
Obwohl die DGUV Vorschrift „Fahrzeuge“ schon aus dem Jahr 1990 stammt und letztmalig im Jahr 2000 aktualisiert wurde, ist vielen Gewerbetreibenden die einschlägige Vorschrift nicht bekannt. §57 Absatz 1 der DGUV Vorschrift 70 lautet: „Der Unternehmer hat Fahrzeuge bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen.“ Der Begriff Fahrzeug wird weit gefasst. Darunter fallen „alle maschinell angetriebenen, nicht an Schienen gebundene Landfahrzeuge und deren Anhängerfahrzeuge“. Auf Nachfrage bestätigte die BG Bau, dass auch die sich im Handwerk zunehmender Beliebtheit erfreuenden Lastenräder wie sogenannte Cargo-eBikes unter diese Begriffsbestimmung fallen, wenn das Lastenrad vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird.
Verkehrssicherheit + Arbeitssicherheit
Unternehmer sind als Arbeitgeber verpflichtet, durch organisatorische Maßnahmen, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Mitarbeiter bei der Arbeit zu gewährleisten. Die DGUV-Prüfung ist eine Betriebssicherheitsprüfung und erfasst sowohl den verkehrssicheren als auch den arbeitssicheren Fahrzeugzustand. Die Hauptuntersuchung nach §29 StVZO hingegen umfasst nur Teilbereiche der Verkehrssicherheit. Prüfungen auf Arbeitssicherheit sind damit aber nicht verbunden. Anforderungen an die Arbeitssicherheit ergeben sich vor allem aus den Arbeitsschutz- und Gefahrgutvorschriften. Da diese natürlich dem Prüfer bekannt sein müssen, ist die Sicherheitsprüfung von einem Sachkundigen durchzuführen. Auf Nachfrage teilte die BG Bau mit, dass Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Fahrzeugtechnik hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik soweit vertraut ist, dass er den betriebssicheren Zustand von Fahrzeugen beurteilen kann. Dies könnten sowohl geeignete Mitarbeiter des Fahrzeughalters als auch solche von Technischen Überwachungsorganisationen oder Kraftfahrzeug-Fachwerkstätten sein.
Fehlende Prüfung bußgeldbewehrt
Eine fehlende DGUV-Prüfung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Ist ein Arbeitsunfall mit einem Firmenfahrzeug auf die Verletzung einschlägiger Unfallverhütungsvorschriften zurückzuführen, kann die Berufsgenossenschaft unter Umständen sogar die Versicherungsleistung verweigern oder Regress beim Arbeitgeber nehmen.
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