Geht die Einführung einer 4-Tage-Woche nicht mit einer verkürzten Arbeitszeit daher, sondern wird die bisherige Wochenarbeitszeit auf vier statt bisher fünf Arbeitstage verteilt, heißt es genau hinschauen – und zwar auf die Arbeitszeiten. In Deutschland gilt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) und die Vorgaben sind penibel zu beachten, wenn der Arbeitgeber nicht Gefahr laufen will, ein Bußgeld zahlen zu müssen.
Nach dem Arbeitszeitgesetz darf die werktägliche Arbeitszeit der Beschäftigten acht Stunden nicht überschreiten (§3 Satz 1 ArbZG). Sie darf aber auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt werktäglich acht Stunden nicht überschritten werden (§3 Satz 2 ArbZG).
Tägliche Höchstarbeitszeit
Dies heißt im Klartext: Grundsätzlich ist es möglich bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden eine 4-Tage-Woche ohne Kürzung der Arbeitszeit einzuführen. Der Vollzeitbeschäftigte würde nunmehr statt acht Stunden an fünf Werktagen, zehn Stunden an vier Werktagen arbeiten. Aber Achtung: Zehn Stunden sind das Maximum der gesetzlich erlaubten täglichen Arbeitszeit. Überstunden sind hier nicht mehr möglich. Jede Minute länger wäre ein Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz.
Werden Jugendliche, also beispielsweise Auszubildende unter 18 Jahren, beschäftigt, gelten noch restriktivere Arbeitszeitregeln. Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz dürfen sie maximal 40 Stunden wöchentlich und höchstens acht Stunden täglich arbeiten, im Falle einer Verkürzung der Arbeitszeit an anderen Werktagen ausnahmsweise 8,5 Stunden (§8 JArbSchG).
Die arbeitszeitrechtlichen Vorgaben in Bezug auf tägliche Höchstarbeitszeiten lassen den Betrieben nur wenig Spielraum. Müssen in einem Betrieb Auftragsspitzen abgefangen werden, kann dies schnell zu einem arbeitszeitrechtlichen Problem werden. Zwar können Überstunden an einem arbeitsfreien Tag gemacht werden, allerdings müssen arbeitszeitrechtliche Ausgleichszeiträume beachtet werden. Diese Vorgänge können schnell sehr komplex werden und erfordern eine sehr gute Personalplanung in den Betrieben.
Ruhepausen
Gesetzlich vorgeschrieben sind auch die Ruhepausen (§4 ArbZG). Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden pro Tag muss der Beschäftigte mindestens 30 Minuten ruhen, bei mehr als neun Stunden ist eine Ruhepause von 45 Minuten vorgeschrieben. Die Pausen dürfen auch auf mehrere Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Mitarbeiter nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden einzuhalten (§5 ArbZG).
Für jugendliche Beschäftigte gelten auch hier nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz Besonderheiten (§8 JArbSchG).
Betriebsrat bestimmt mit
Ist ein Betriebsrat in dem Unternehmen vorhanden, dann bestimmt dieser bei der Einführung einer 4-Tage-Woche mit, denn dem Betriebsrat steht bei der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage ein Mitbestimmungsrecht zu (§87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG).
Betriebe, die die Einführung einer 4-Tage-Woche planen, sollten sich vorab arbeitszeitrechtlich schlau machen, um von Anfang an die richtigen Weichen zu stellen und um zu wissen, wie im Fall der Fälle zu handeln ist.