Haben die Erben einen Anspruch auf Auszahlung des Resturlaubs des verstorbenen Arbeitnehmers? Mit dieser Fragestellung musste sich jetzt das Arbeitsgericht Berlin befassen. Eine verstorbene Arbeitnehmerin hatte zum Zeitpunkt ihres Todes noch einen Urlaubsanspruch von 33 Tagen. Die Erben forderten die Abgeltung dieses Urlaubsanspruchs von dem Arbeitgeber. Zu Recht?
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) ging in ständiger Rechtsprechung bislang davon aus, dass der nicht genommene Urlaub mit dem Tod des Arbeitnehmers ersatzlos – also ohne finanziellen Ausgleich – erlischt. Diese Rechtsauffassung hatte das BAG erst im Jahr 2011 nochmals bekräftigt (BAG, Urteil v. 20.9.2011, 9 AZR 416/10).
Im Juni vergangenen Jahres entschied jedoch der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urteil v. 12.6.2014), dass der Anspruch auf nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub auch nach dem Tod des Arbeitnehmers bestehen bleibe und die Erben die Auszahlung desselben verlangen könnten. Die Luxemburger Richter widersprachen damit der bisherigen Praxis des Bundesarbeitsgerichts.
Das Arbeitsgericht Berlin gab in dem Eingangs geschilderten Fall den Erben Recht und sprach ihnen den Abgeltungsanspruch zu (Urteil v. 7.10.2015, 56 Ca 10968/15). Es folgt damit der Linie des EuGH und stellt sich gegen die Rechtsprechung des BAG, da diese europäischem Recht widerspreche. Gegen das Urteil kann Berufung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.