Viele Arbeitnehmer freuen sich, wenn sie vom Arbeitgeber einen Firmenwagen auch für private Zwecke nutzen dürfen. Damit geht aber nicht nur ein Vorteil, sondern auch eine Verantwortung einher: Das Fahrzeug ist pfleglich zu behandeln. Dass Rauchen im Firmenwagen diese Pflicht verletzt, entschied das Landesarbeitsgericht Köln am 14. Januar 2025 (Az. 7 SLa 175/24).
Der Sachverhalt
Ein Mitarbeiter einer Autowerkstatt durfte aufgrund einer mündlichen Vereinbarung einen Firmenwagen für den täglichen Arbeitsweg (16 km je Strecke) nutzen. Als er krankheitsbedingt ausfiel und das Fahrzeug zurückgab, staunte die Arbeitgeberin nicht schlecht und ließ sogleich ein Gutachten erstellen.
Ein Sachverständiger stellte im Innenraum massive Verschmutzungen, Brandlöcher und starken Rauchgeruch fest. Die voraussichtlichen Gesamtkosten für Reparatur und Aufbereitung wurden laut Gutachten auf 2.459,88 Euro geschätzt. Die Arbeitgeberin führte in Absprache mit dem Gutachter eine umfangreiche Innenreinigung sowie eine Ozonbehandlung durch (Kosten laut Kalkulation: 898,35 Euro). Brandlöcher ließ sie nicht beseitigen. Da der Mitarbeiter sich weigerte, für die Gesamtkosten aufzukommen, landete der Streit vor Gericht.
Der Beklagte berief sich darauf, das Fahrzeug sei nicht in tadellosem Zustand übergeben worden, er habe es stets pfleglich behandelt. Rauchen sei Teil des vertragsgemäßen Gebrauchs und durch sein Persönlichkeitsrecht gedeckt. Außerdem habe die Arbeitgeberin kein Rauchverbot ausgesprochen. Schließlich verwies er auf die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung, da die Fahrten zur Arbeit betrieblich veranlasst gewesen seien.
Das Urteil
Bereits das Arbeitsgericht hatte den Mitarbeiter zur Zahlung der Kosten für die tatsächlich durchgeführte Reinigung in Höhe von 898,35 Euro verurteilt. Das gefiel dem Mitarbeiter nicht und er ging in Berufung. Die Berufung vor dem LAG Köln blieb aber erfolglos.
Die Richter machten deutlich, dass ein Arbeitnehmer verpflichtet ist, das ihm überlassene Fahrzeug so zu behandeln, dass über den normalen Verschleiß hinaus keine Schäden entstehen. Abnutzungen wie kleinere Kratzer oder Sitzabnutzung seien hinzunehmen – Brandlöcher, starke Verschmutzungen und ein anhaltender Rauchgeruch dagegen nicht.
Ein ausdrückliches Rauchverbot musste die Arbeitgeberin nach Ansicht des Gerichts nicht aussprechen. Es sei selbstverständlich, fremdes Eigentum mit Sorgfalt zu behandeln. Auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht rechtfertige kein Rauchen im Firmenwagen. Wer darauf nicht verzichten wolle, könne sich ein eigenes Auto anschaffen und dies dort tun. Auch die Berufung auf die beschränkte Arbeitnehmerhaftung half dem Beklagten nicht weiter. Diese Grundsätze gelten nur bei betrieblich veranlasstem Handeln. Der tägliche Arbeitsweg falle jedoch in den privaten Lebensbereich des Arbeitnehmers und sei seine eigene Angelegenheit, urteilten die Richter.
Praxis-Tipp
Das Urteil zeigt, wie wichtig klare Absprachen sind. Arbeitgeber sollten die Überlassung eines Firmenwagens schriftlich regeln und die erlaubte Nutzung genau festhalten. Ein Übergabe- und Rückgabeprotokoll dokumentiert den Zustand des Fahrzeugs und schafft für beide Seiten Sicherheit.