Wer schreibt heutzutage noch Briefpost und lässt diese vom Postboten zustellen? Fast niemand. Dies gilt auch für den geschäftlichen Schriftverkehr. Bauherr, Architekt, Handwerker tauschen sich vermehrt via E-Mail untereinander aus. Kommt es allerdings zu Problemen und geht es um die Sicherung und Durchsetzung von Ansprüchen, so ist Obacht geboten. Häufig ist per Gesetz oder Vertrag die Schriftform vorgeschrieben. Darauf sollten Handwerker immer achten. Aber auch für den Bauherrn kann das Schriftformerfordernis zur Stolperfalle werden.
Jeder Handwerker hat dies schon erlebt: Eine Mängelrüge flattert ins Haus. Bei einem VOB-Vertrag hat eine ordnungsgemäße Mangelrüge eine verjährungsverlängernde Wirkung. Das freut natürlich den Bauherrn. Allerdings muss er nach §13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B die Mängelbeseitigung schriftlich verlangen.
OLG Jena: Einfache E-Mail erfüllt nicht die Schriftform
In einem Fall, der dem OLG Jena jüngst zur Entscheidung vorlag, hatte der Bauherr seine Mängelrüge per E-Mail abgefasst. Nach Auffassung der Richter (OLG Jena, Urt. v. 26.11.2015, 1 U 201/15) genügt eine einfache E-Mail nicht der geforderten Schriftform. Die Einhaltung der Schriftform erfordere vielmehr dass die Mängelanzeige von dem Anzeigenden eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werde. Lediglich eine E-Mail mit einer qualifizierten elektronischen Signatur könne diese eigenhändige Unterschrift ersetzen. Pech für den Bauherrn. Er hatte lediglich eine einfache E-Mail abgesetzt. Diese konnte nach Ansicht des OLG Jena keine Auswirkung auf die Verjährung haben. Der Gewährleistungsanspruch war verjährt.
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