Nicht selten kommt es zum Streit über die Abrechnung von Stundenlohnarbeiten am Bau. Im Gegensatz zum so genannten VOB-Vertrag, der in §15 VOB/B die Abrechnung von Stundenlohnarbeiten regelt, kennt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) keine speziellen Regelungen, wie Stundenlohnarbeiten abzurechnen sind. Eine Stundenlohnvereinbarung auf Grundlage des BGB birgt daher stets ein gewisses Streitrisiko.
Unlängst hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) wiederholt mit einem solchen Fall zu beschäftigen. Ein Malerbetrieb führte an 15 Reihenhäusern Malerarbeiten im Stundenlohn aus. Der abgerechnete Stundensatz betrug 38 Euro netto. Die in der Schlussrechnung ausgewiesene Restzahlung verweigerte der Auftraggeber, unter anderem deswegen, da seiner Ansicht nach die Stundenlohnarbeiten nicht nachvollziehbar abgerechnet worden seien. Das sahen auch das Landgericht München I und das Oberlandesgericht München so. Sie wiesen die Klage des Malerbetriebs auf Zahlung der Restsumme ab. Der Malerbetrieb hatte nach ihrer Auffassung die von ihm geleisteten Arbeiten nicht nachvollziehbar und substantiiert dargelegt. So sei es erforderlich, darzulegen, wer welche Arbeiten wann ausgeführt habe. Die pauschale Aufstellung der behaupteten ausgeführten Leistungen, wie vom Malerbetrieb vorgelegt, hielten sie für nicht ausreichend.
Doch der Malerbetrieb gab nicht auf. Mit zwei Niederlagen in der Tasche zog er vor das höchste, deutsche Zivilgericht, den BGH. Dieser gab dem Malerbetrieb recht. Er verwies dabei auf seine ständige Rechtsprechung, wonach es für eine schlüssige Abrechnung ausreichend ist, darzulegen, wie viele Stunden für die Erbringung der Leistung mit welchem Stundensatz angefallen sind. Das Erfordernis einer detaillierten Aufschlüsselung, welche Stunden an welchen Tagen und für welche Arbeiten angefallen sind, sieht der BGH nicht.
In seinem aktuellen Beschluss vom 1. Februar 2023 (VII ZR 882/21) hat der BGH hierzu explizit ausgeführt:
„Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Unternehmer zur schlüssigen Begründung eines nach Zeitaufwand zu bemessenden Vergütungsanspruchs im Ausgangspunkt nur darlegen und gegebenenfalls beweisen, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistungen mit welchen Stundensätzen angefallen sind. Demgegenüber setzt die schlüssige Abrechnung eines Stundenlohnvertrags grundsätzlich keine Differenzierung in der Art voraus, dass die abgerechneten Arbeitsstunden einzelnen Tätigkeiten zugeordnet und/oder nach zeitlichen Abschnitten aufgeschlüsselt werden. Solch eine Zuordnung mag sinnvoll sein. Zur nachprüfbaren Darlegung des vergütungspflichtigen Zeitaufwands erforderlich ist sie nicht, weil seine Bemessung und damit die im Vergütungsprozess erstrebte Rechtsfolge nicht davon abhängt, wann der Unternehmer welche Tätigkeit ausgeführt hat. Sie muss deshalb vom Unternehmer nur in den Fällen vorgenommen werden, in denen die Vertragsparteien eine dementsprechend detaillierte Abrechnung rechtsgeschäftlich vereinbart haben (…). Auf dieser Grundlage ist es Sache des Bestellers, eine Begrenzung der Stundenlohnvergütung dadurch zu bewirken, dass er Tatsachen vorträgt, aus denen sich die Unwirtschaftlichkeit der Betriebsführung des Unternehmers ergibt (…)“
Der Fall wurde vom BGH zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 1. Februar 2023, VII ZR 882/21