Sommer, Sonne, Meer… Trotz voller Auftragsbücher gönnt sich auch mancher Handwerker eine ein- bis zweiwöchige Pause, um Energie zu tanken. Gut erholt geht es dann nach der Rückkehr wieder ans Tagwerk. Jeder freut sich auf stressfreie, erholsame Urlaubstage. Ist die Hotelanlage aber eine Baustelle, hat der Flieger Verspätung oder kommt das Gepäck nicht am Urlaubsort an, so kann aus einem Traumurlaub schnell ein Alptraum werden. Um in solchen Fällen richtig zu reagieren, sollte man seine Rechte kennen. Malerblog.net sprach daher mit Rechtsanwältin Susanne Schöbener über mögliche Urlaubsszenarien und Verhaltensregeln.
Sommerzeit ist Reisezeit – Nur wer seine Rechte kennt, kann den Urlaub genießen.
Gerade zur Urlaubszeit wird gerne am Flughafen gestreikt. Welche Rechte hat man bei Verspätung oder gar Annullierung von Flügen?
Die Europäische Fluggastrechteverordnung sieht bei Flugannullierungen Ausgleichsansprüche für Fluggäste vor – jedoch nicht, wenn die Annullierung auf „außergewöhnlichen Umständen“ beruht und auch bei aller Sorgfalt unvermeidbar ist. Ein Pilotenstreik gehört nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu den „außergewöhnlichen Umständen“, so dass bei Verspätungen und Flugannullierungen Ansprüche auf Ausgleichszahlungen nicht bestehen. Liegt kein außergewöhnlicher Umstand vor, so sieht die EU Fluggastrechteverordnung vor, dass Fluggäste bei Flugannullierungen Ansprüche auf Ausgleichszahlungen gegen die Fluggesellschaft haben.
Endlich am Zielflughafen gelandet, stellt der Reisende fest, dass sein Gepäck beschädigt wurde oder schlimmstenfalls verloren gegangen ist. Was ist in diesem Fall zu tun?
Kommt ein Koffer nicht oder nicht rechtzeitig an, haftet die Fluggesellschaft. Es gelten die Bestimmungen des sogenannten „Montrealer Abkommens“. Vor dem Ärger und dem Frust kann der Ersatz zwar nicht bewahren, aber wenigstens ist der finanzielle Schaden eingedämmt. Allerdings ist der Schutz begrenzt und zwar aktuell bis zu einer Obergrenze von knapp 1.300,00 €.
Wenn am Zielflughafen das Gepäck fehlt, sollte sich der Gast unverzüglich an die Gepäckermittlungsstelle des Flughafens bzw. der Fluggesellschaft wenden. Außerdem sollte der Gast darauf bestehen, dass verspätetes Gepäck kostenlos an die Urlaubs- bzw. Heimatanschrift nachgeliefert wird. Als Soforthilfemaßnahme darf sich der Fluggast mit den notwendigen Dingen für den Aufenthalt versorgen wie z. B. Wäsche und Toilettenartikel. Allerdings werden nur angemessene Kosten für absolut notwendige Ersatzbeschaffungen erstattet.
Wird aufgegebenes Gepäck beschädigt, haftet die Fluggesellschaft wie bei Gepäckverlust verschuldensunabhängig vom Zeitpunkt des Eincheckens bis zur Aushändigung am Gepäckausgabeband. Auch hier ist die Haftung auf derzeit knapp 1.300,00 € begrenzt.
Auch bei Gepäckschäden sollte sich der Gast unverzüglich an die Gepäckermittlungsstelle des Flughafens bzw. der Fluggesellschaft wenden. Schäden am eingecheckten Reisegepäck müssen innerhalb von sieben Tagen und bei verspätetem Gepäck innerhalb von 21 Tagen, nachdem das Gepäck bei dem Gast eingetroffen ist, schriftlich geltend gemacht werden. Auf diese Fristen hat die Fluggesellschaft ausdrücklich hinzuweisen. Üblicherweise geschieht dies im „Kleingedruckten“. Anderenfalls kann sich die Fluggesellschaft nicht auf eine Versäumung der Frist berufen. Innerhalb dieser Fristen muss der Gast der Fluggesellschaft die Anspruchsanmeldung übergeben oder abgesendet haben. Es sollte immer die Flugnummer, der Abflughafen, die Gepäcknummer, die Art des Reisegepäcks sowie die Heimat- und Reiseadresse angegeben werden.
Am Urlaubsort wartet dann der Hotel-Alptraum. Die Mängel können vielseitig sein: Das Hotel gleicht einer Baustelle, es liegt nicht am Strand, sondern mitten in der Stadt, der Pool ist verdreckt, im Zimmer laufen Kakalaken, die Klimaanlage im Zimmer funktioniert nicht usw. Wie ist vorzugehen?
Wenn während einer Urlaubsreise Mängel auftreten, müssen diese zwingend noch während der Reise gegenüber der Reiseleitung als Mangel, am Besten unter Vorlage von Beweisen wie Zeugen, Urkunden und Fotos angezeigt werden, damit dem Reiseveranstalter ermöglicht wird, den Mangel zu beseitigen. Leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Wichtig ist also, immer schriftlich eine Frist zu setzen. Diese kann bei gravierenden Mängeln sehr kurz sein, da in einem solchen Fall praktisch sofort Abhilfe verlangt werden kann.
Für die Zeit bis zur Abhilfe und solange der Mangel andauert, hat der Reisende das Recht zur Minderung des Reisepreises. Es empfiehlt sich daher am Besten zusammen mit der Reiseleitung ein Mangelprotokoll samt Unterschriften von beiden Seiten vor Ort aufzunehmen. Um die Rechte auf Reisepreisminderung zu wahren, ist es wichtig, sämtliche Mängel so umfassend wie möglich zu dokumentieren und sich gegebenenfalls schriftliche Bestätigungen von Mitreisenden geben zu lassen. Nur so lässt sich letztendlich erfolgreich eine Reisepreisminderung durchsetzen, wenn eine Abhilfe vor Ort nicht möglich ist.
Angenommen die Mängel wurden vor Ort nicht behoben, wie lange kann man nach Ende der Reise gegen den Reiseveranstalter vorgehen?
Mängelansprüche hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist, was jedoch regelmäßig nicht anzunehmen ist. Wenn also der Reisende glaubt, ein Recht auf Minderung zu haben, empfiehlt sich ein zügiges Tätigwerden nach Rückkehr von der Reise.
Halten Sie eine Reiserücktrittsversicherung für sinnvoll?
Eine Reiserücktrittsversicherung ist nur unter bestimmten Vorgaben sinnvoll. Zum einen kommt es darauf an, ob eine Reise sehr langfristig im Voraus gebucht wird und zum anderen, welchen Wert eine Urlaubsreise hat.
Gerade wenn eine Reise schon lange im Voraus geplant wurde, ist es schwer abzuschätzen, ob die Reise überhaupt angetreten werden kann. Selbst bei kurzfristig gebuchten Reisen ist dies nicht immer sicher. Es gibt viele Situationen, die unvorhergesehen passieren und dazu führen, dass eine gebuchte Reise nicht angetreten werden kann. Gerade bei kurzfristigen Absagen ist eine Stornierung der Reise oft nicht mehr möglich. Außerdem bleibt der Reisende dann auf den Stornokosten sitzen. Um sich vor solchen Situationen zu schützen, sollte eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen werden.
Eine Reiserücktrittsversicherung übernimmt die Kosten der Reisestornierung, wenn diese aus einem versicherten Grund nicht angetreten werden kann. Manche Reiserücktrittsversicherungen übernehmen nicht nur die Stornokosten, sondern auch mögliche Kosten für einen Reiseabbruch. Wenn beispielsweise ein direkter Angehöriger verstirbt, ist dies ein Grund, eine Reise abzubrechen und auf Kosten der Reiserücktrittsversicherung zurückzureisen.
Wenn es sich um eine günstige Reise handelt, ist das finanzielle Risiko bei Rücktritt meist überschaubar, wenn 400,00 € oder 600,00 € Stornokosten gezahlt werden müssen, ist dies zwar ärgerlich, aber sorgt nicht für den finanziellen Ruin. Bei sehr teuren Reisen kann eine Reiserücktrittsversicherung durchaus sinnvoll sein, da Stornokosten von bis zu 70 % schnell mehrere tausend Euro ausmachen können. Für solche Reisen sollten Reisende ernsthaft über eine Reiserücktrittsversicherung nachdenken.
Sollte man eine Auslandskrankenversicherung abschließen?
Zum Abschluss einer Auslandskrankenversicherung ist insbesondere dem gesetzlich Versicherten zu raten. Der Grund ist der schlechte Schutz, den die gesetzliche Krankenkasse für Urlaube im Ausland bietet. Aufgrund der verschiedenen Gesundheitssysteme kann es vorkommen, dass die Auslandsversicherungen der gesetzlichen Krankenkassen im Ausland nicht akzeptiert werden. Der Patient wird dann zu erhöhten Kosten als Privatpatient abgerechnet. Dies führt dazu, dass sofort gezahlt werden muss. Bei längerfristigen Behandlungen, z. B. einem Klinikaufenthalt, summieren sich die Ausgaben leicht auf mehrere tausend Euro. Eine private Auslandskrankenversicherung ist dagegen schon für wenige Euro abzuschließen.
Es ist darauf zu achten, dass der Auslandsaufenthalt die vertragliche Höchstdauer nicht überschreitet, da in derartigen Fällen der Versicherungsschutz entfallen kann. Die wohl wichtigste Klausel einer Auslandskrankenversicherung ist der Rücktransport. Es ist immer darauf zu achten, dass der Rücktransport in der Versicherung enthalten. Privat Versicherte sollten zunächst überprüfen, ob eine Auslandskrankenversicherung notwendig ist, oder ob die bestehende Versicherung bereits einen ausreichenden Schutz bietet. Hier ist darauf zu achten, ob der Rücktransport eine mögliche Selbstbeteiligung belastet, da dann langfristig erhöhte Kosten entstehen können.