Recycling ist nicht nur ein Trendwort der Neuzeit. Da immer mehr Müll produziert wird, ist Recycling oder schlichtweg Müllverwertung vielmehr eine Herausforderung der Neuzeit. Dem hat jetzt auch die Bundesregierung versucht Rechnung zu tragen. Das erklärte Ziel der neuen Gewerbeabfallverordnung (GewAbfVO), die seit 1. August gilt, ist die Recyclingquote zu erhöhen. Doch bevor etwas recycelt werden kann, muss es sorgsam getrennt gesammelt werden. Das ist für Handwerksbetriebe nichts Neues, mussten sie doch schon seit Jahren Abfälle entsprechend trennen. Mit Inkrafttreten der neuen Gewerbeabfallverordnung gilt aber eine noch strengere Trennung der einzelnen Abfallfraktionen. Doch damit nicht genug. Mit der neuen Verordnung kommen zudem neue Dokumentationspflichten auf die Betriebe zu.
Mehr Abfallfraktionen als bisher
Bei den Gewerbeabfällen unterliegen wie bisher Papier/Pappe/Karton (mit Ausnahme von Hygienepapier), Glas, Kunststoffe, Metalle und biologische Abfälle der Getrenntsammlungspflicht. Neu hinzugekommen sind die Abfallfraktionen Holz und Textilien. Zudem unterliegen laut ZDH weitere Arten von Gewerbeabfällen, die nicht explizit in der Gewerbeabfallverordnung benannt werden und die von öffentlichen Entsorgungsträgern von der Entsorgung ausgeschlossen wurden, der Getrennthaltung. Als Beispiele führt der ZDH Farbeimer und Lederreste an.
Die Getrennthaltungspflicht von Bau- und Abbruchabfällen hat ebenfalls Erweiterungen erfahren. Mussten bisher Glas, Kunststoff, Metalle (einschließlich Legierungen) Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik getrennt gesammelt und entsorgt werden, gilt dies nunmehr auch für Holz, Dämmmaterial, Bitumengemische sowie Baustoffe auf Gipsbasis.
Ist eine getrennte Sammlung aus technischen Gründen nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar, kann unter bestimmten Kriterien die Pflicht zur Getrennthaltung entfallen. Die daraus entstehenden Mischabfälle unterliegen aber ebenfalls strengen Entsorgungsregeln. So müssen diese einer professionellen Vorbehandlung bzw. Aufbereitung zugeführt werden.
Neue Dokumentationspflichten
Die Entsorgung der Abfälle ist umfassend zu dokumentieren, zum Beispiel durch Lagepläne, Fotos, Praxisbelege wie Wiege- und Lieferscheine oder ähnliche Dokumente. Bei Bau- und Abbruchabfällen besteht eine Dokumentationspflicht erst ab einem Volumen von 10 Kubikmeter. Auf Verlangen der Behörden sind diese Dokumentationspapiere vorzulegen. Wird eine Ausnahmeregelung in Anspruch genommen, so entbindet dies nicht von der Dokumentationspflicht.
Deutsches Baugewerbe fordert Korrektur
Die neuen Pflichten, vor allem im Bereich der Dokumentation, stellen viele Betriebe im Bauhaupt- und Baunebengewerbe vor eine bürokratische Herausforderung. Was sagt der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB) zur Novellierung der Gewerbeabfallverordnung? Malerblog.net hat nachgefragt. Hauptgeschäftsführer Felix Pakleppa bezieht klar Stellung und sagt:
Felix Pakleppa, Foto: ZDB | „Die Gewerbeabfallverordnung stellt leider in weiten Teilen ein Bürokratiemonster und Baukostentreiber dar, das weder der Umwelt hilft noch für die Unternehmen und den Vollzug praktikabel ist. Grundsätzlich ist es richtig und wichtig, Abfälle auch im gewerblichen Bereich bestmöglichst zu trennen, um sie recyceln zu können. Im Baugewerbe werden schon seit Jahrzehnten Holz-, Gips-, Kunststoff-, Metall- und bituminöse Abfälle getrennt. Neu ist jedoch, dass nunmehr der Bauschutt getrennt nach den einzelnen Fraktionen Beton, Ziegel sowie sonstige Keramik gesammelt werden soll. Ausnahmen sind nur bei technischer oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit gestattet. Sowohl die getrennte Sammlung oder aber die Gründe für die Unmöglichkeit einer getrennten Sammlung müssen ab 10 m³ Abfallvolumen dokumentiert werden. Allein die Dokumentationspflichten werden das Bauen jährlich um weit mehr als 100 Mio. Euro verteuern! Erste diesbezügliche Angebote externer Dienstleister haben unsere bereits im Gesetzgebungsverfahren geäußerten Befürchtungen zu den Dokumentationskosten leider noch übertroffen. Hinzu kommt, dass die Trennung bei Bauschutt, der heutzutage zu Gesteinskörnungen für den Straßen- und Tiefbau aufbereitet wird, technisch völlig überflüssig ist und das Baustoff-Recycling eher erschwert.Der ZDB fordert daher eine Korrektur der Gewerbeabfallverordnung. Mindestens sind die Dokumentationspflichten auf ein vernünftiges Maß zu reduzieren.“ |
Die Gewerbeabfallverordnung ist ein umfangreiches Regelwerk, über das sich Handwerksbetriebe informieren sollten. Bei Nichtbeachtung der neuen Vorgaben drohen Bußgelder. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) stellt eine Informationsschrift zur Verfügung, die hier abgerufen werden kann: ZDH-Flyer „Die neue Gewerbeabfallverordnung“
Die neue Gewerbeabfallverordnung kann hier abgerufen werden: „Gewerbeabfallverordnung(GewAbfVO)“