
Seit Anfang Dezember 2025 versendet der Bundesanzeiger Verlag als Beliehener des Bundesfinanzministeriums Briefe an Unternehmen und Organisationen, die bis dato ihren Mitteilungspflichten zum Transparenzregister noch nicht nachgekommen sind. Werden gesetzliche Mitteilungspflichten nicht befolgt, kennt der Staat keinen Spaß. Daher sollte die freundliche Aufforderung, die gesetzlich vorgeschriebene Mitteilung an das Transparenzregister vorzunehmen, ernst genommen und umgesetzt werden.
Seit wann besteht diese gesetzliche Mitteilungspflicht? Sie besteht nicht erst seit gestern, sondern schon seit dem 1. August 2021. Das Transparenzregister ist die offizielle Plattform der Bundesrepublik Deutschland für Daten zu wirtschaftliche Berechtigten. Daher sind alle transparenzpflichtigen Gesellschaften verpflichtet, dem Transparenzregister ihren bzw. ihre wirtschaftlich Berechtigten mitzuteilen. Zwar gab es Übergangsfristen, doch diese sind längst ausgelaufen. Wichtig zu wissen ist, dass die Pflicht völlig unabhängig davon besteht, dass die erforderlichen Angaben bereits aus anderen Registern wie beispielweise dem Handelsregister ersichtlich sind.
Doch wer ist überhaupt verpflichtet? Nach §20 Abs. 1 GwG haben juristische Personen des Privatrechts (z.B. GmbH) und eingetragene Personengesellschaften (z.B. KG, OHG) Mitteilung über ihre wirtschaftlich Berechtigten zu machen. Zu letzteren zählt übrigens auch die eGbR. Sobald sich eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in das Gesellschaftsregister eintragen lässt (eGbR), entsteht zugleich die Meldepflicht zum Transparenzregister.
Welche Strafe droht bei Nichtbefolgung? Verstöße gegen die Mitteilungspflicht können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.
Auch wer in seinem Briefkasten keine Post vom Bundesanzeiger Verlag vorgefunden hat, sollte prüfen, ob er als Unternehmer von der Mitteilungspflicht betroffen ist und ob als transparenzpflichtige Gesellschaft eine Mitteilung der wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister bereits erfolgt ist. Ist dies nicht der Fall, sollte dies umgehend nachgeholt werden.
Weitere Informationen gibt’s auf den Seiten des Transparenzregisters: www.transparenzregister.de

