Zum 30. Juni 2022 endet die Übergangsfrist für die Mitteilung an das Transparenzregister für alle Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Unternehmergesellschaften (UG), Partnergesellschaften und Genossenschaften. Für Aktiengesellschaften ist die Frist bereits Ende März ausgelaufen. Für eingetragene Personengesellschaften wie Offene-Handelsgesellschaften (OHG) und Kommanditgesellschaften (KG) endet die Übergangsfrist am 31. Dezember 2022. Von der Eintragungs- und Mitteilungspflicht nicht betroffen sind die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) sowie Einzelunternehmen und eingetragene Kaufleute (e.K.).
Im Handwerk weit verbreitet ist die GmbH, für deren rechtliche Vertreter, falls sie ihrer Meldepflicht noch nicht nachgekommen sind, es jetzt höchste Zeit wird. Doch vielen Geschäftsführern ist bis heute nicht bewusst, dass sie zu einer aktiven Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet sind. Das liegt unter anderem daran, dass die zum 1. August 2021 erfolgte Änderung und Umstellung des Transparenzregisters von einem Auffang- auf ein Vollregister in der Wirtschaft nicht zur Kenntnis genommen wurde. Die Unternehmen haben mit den Folgen der Pandemie und des Ukrainekrieges derzeit schließlich alle Hände voll zu tun.
Transparenzregister – Was ist das?
Das Register, das in elektronischer Form seit Mitte 2017 geführt wird, soll zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beitragen. Die transparenzpflichtigen Gesellschaften haben dort vor allem Informationen zu den „wirtschaftlich Berechtigten“, also jenen Personen, die über Eigentums- und Kontrollbefugnisse der Vereinigung verfügen, mitzuteilen. Doch bis August letzten Jahres gab es die sogenannte Mitteilungsfiktion, wodurch viele Gesellschaften nicht von sich aus tätig werden mussten.
Mitteilungsfiktion seit August 2021 gestrichen
Ergaben sich die erforderlichen Angaben bereits aus öffentlichen Registern wie beispielsweise dem Handelsregister, wurde die Mitteilung einfach fingiert (sog. Mitteilungsfiktion). Die Mitteilungspflichten von juristischen Personen (z.B. AG, GmbH) und eingetragenen Personengesellschaften (z.B. KG, OHG) galten also ohne weiteres Zutun als erfüllt. Doch genau diese Mitteilungsfiktion wurde ab 1. August 2021 ersatzlos gestrichen. Fortan müssen alle transparenzpflichtigen Gesellschaften ihre bzw. ihren wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister in elektronischer Form mitteilen. Tun sie dies nicht, droht ihnen ein Bußgeld. Je nach Rechtsform wurden die oben genannten Übergangsfristen eingeräumt.
![]() Thomas Scheld, Geschäftsführender Gesellschafter der C.A.T.S.-Soft GmbH |
„Das Transparenzregister ist von seiner Zwecksetzung durchaus zu begrüßen. Die Aufhebung der Mitteilungsfiktion und die sehr kurzen Übergangsfristen kommen für die meldepflichtigen Gesellschaften allerdings zur Unzeit. Die Unternehmen haben mit den Folgen der Pandemie und des Ukrainekrieges mehr als genug zu tun. Dieses mangelnde Verständnis für die Alltagssorgen des deutschen Mittelstandes, der von familiär geführten Gesellschaften in der Rechtsform einer GmbH, OHG oder KG geprägt ist, zeigt den Stellenwert deutscher KMUs in der Berliner Politlandschaft.“ |
Pflicht zur Mitteilung der wirtschaftlich Berechtigten
Im Fokus der Meldung stehen die wirtschaftlich Berechtigten der Gesellschaft. Diese sind dem Transparenzregister zu melden. Bei juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält, mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben kann. Die betroffenen Personen sind mit Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und unter Nennung der Staatsangehörigkeiten zu melden. Es versteht sich von selbst, dass bei Änderungen Nach- bzw. Änderungsmeldungen zu erfolgen haben.
Gebührenerhebung durch Bundesanzeiger Verlag GmbH
Für das Führen des Transparenzregisters wird von der Bundesanzeiger Verlag GmbH eine Gebühr erhoben. Für das Jahr 2022 liegt die Jahresgebühr bei 20,80 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer. Die fälligen Gebühren wurden im Übrigen auch schon von den Gesellschaften, die bislang noch nicht aktiv tätig geworden sind, sondern über die bisherige Fiktionswirkung im Transparenzregister geführt wurden, jährlich mit der Rechnung für die Offenlegung des Jahresabschlusses im Unternehmensregister erhoben.
Weitere Infos
Das Bundesverwaltungsamt hat einen FAQ-Katalog (Stand: 25. Mai 2022) veröffentlicht, der als PDF-Datei abgerufen werden kann: www.bva.bund.de
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