Im Bauhauptgewerbe gelten rückwirkend zum 1. Januar 2021 neue Mindestlöhne. Dem bereits im Dezember erzielten Verhandlungsergebnis, stimmten nun die Gremien auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite endgültig zu. Damit steigen ab dem 1. Januar 2021 der Mindestlohn 1, der im gesamten Bundesgebiet gilt, auf 12,85 Euro und der Mindestlohn 2 (West) auf 15,70 Euro und für Berlin auf 15,55 Euro.
Der Mindestlohn 1 gilt bundesweit für Helfertätigkeiten auf dem Bau. Der Mindestlohn 2 gilt nur in den westlichen Bundesländern und Berlin, wenn überwiegend fachlich begrenzte Tätigkeiten ausgeübt werden.
Der Tarifvertrag Mindestlohn hat eine Laufzeit von 12 Monaten. Die Allgemeinverbindlichkeit wird in Kürze beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales beantragt. Sobald die neuen Bau-Mindestlöhne für allgemeinverbindlich erklärt wurden, bilden sie die neue Lohnuntergrenze im Bauhauptgewerbe und gelten auch für nicht tarifgebundene Unternehmen und für aus dem Ausland entsandte Arbeiter.
Quelle: ZDB