Ein Mieterwechsel steht an. Jeder kennt das Szenario: Der alte Mieter sitzt schon auf gepackten Koffern und der neue Mieter „scharrt schon mit den Hufen“. Doch bevor der Neue einzieht, will er seine künftige Wohnung mit einem neuen Anstrich zügig verschönert wissen. Schnell ist der Maler zur Stelle, schaut sich die Räumlichkeiten an und erstellt im Handumdrehen mobil das Aufmaß. Über den Preis ist man sich schnell einig und so wird der Auftrag gleich an Ort und Stelle per Handschlag besiegelt.
Wer hier nicht aufpaßt und mit Vertragsschlüssen derart lässig umgeht, kann als Malerunternehmer schnell das Nachsehen haben. So können künftig Verbraucher, also Privatkunden, Verträge, die „außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers“ geschlossen werden, innerhalb von 14 Tagen ohne Angaben von Gründen widerrufen. Die Begrenzung auf diese 14 Tage gilt aber nur, wenn der Handwerker den Kunden bei Vertragsabschluß ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt hat. Fehlt es an einer solchen Widerrufsbelehrung kann der Kunde den Vertrag ein Jahr und 14 Tage lang widerrufen. Führt der Maler in dieser Zeit den Auftrag aus und widerruft ihn der Kunde fristgemäß, weil ihm vielleicht die Farbe nicht mehr gefällt, hat der Maler ein echtes Problem, schlimmstenfalls noch nicht einmal einen Anspruch auf Wertersatz.
Ab dem 13. Juni 2014 sind die neuen Regeln für Verbraucherverträge anzuwenden. Für die Malerunternehmer, die sich bislang noch nicht mit dem Thema auseinandergesetzt haben, wird es also höchste Zeit, sich damit zu beschäftigen. Es gibt nämlich KEINE Übergangsfristen.
Bereits im vergangenen Jahr wurde das neue Regelwerk vom Bundestag beschlossen. Es basiert wie so oft auf der Umsetzung einer EU-Richtlinie und heißt daher zutreffend „Gesetz zur Umsetzung der europäischen Verbraucherrechte-Richtlinie“. Im Wesentlichen wird das Fernabsatzrecht sowie das Recht der Haustürgeschäfte, die künftig „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge“ heißen, neu geregelt. Die Begriffsverwendung „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge“ ist neu und löst das klassische Haustürgeschäft ab. Den Verbraucher gilt es hier besonders zu schützen und eine Art „Überlegungsfrist“ einzuräumen, denn so ist in der EU-Richtlinie zu lesen: „Außerhalb von Geschäftsräumen steht der Verbraucher möglicherweise psychisch unter Druck oder ist einem Überraschungsmoment ausgesetzt…“
Der Privatkunde soll künftig in solchen Fällen durch erweiterte Informationspflichten des Unternehmers und einem eingeräumten Widerrufsrecht umfassend geschützt werden.
Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ist der Unternehmer zudem verpflichtet, dem Privatkunden sowohl eine Kopie des Vertragsdokuments oder eine Vertragsbestätigung als auch die vorvertraglichen Informationen in Papierform auszuhändigen. Nur mit (vorheriger) ausdrücklicher Zustimmung des Privatkunden dürfen diese auch auf einem elektronischen Medium (eMail, CD-ROM, USB-Stick etc.) überlassen werden.
Zweifelsohne bedeutet dies für den Handwerker ein Mehr an Bürokratie. Zudem dürften mündlich geschlossene Verträge im Handwerk bald der Vergangenheit angehören. Aber mal ehrlich: Das sollte sich ohnehin von selbst verstehen, denn wie heißt es so schön „wer schreibt, der bleibt“. Mit eindeutigen schriftlichen Vereinbarungen lassen sich auch Mißverständnisse und Ärger vermeiden.
Natürlich gibt es keine Regel ohne Ausnahmen – sowohl hinsichtlich der erweiterten Informationspflichten als auch des Widerrufsrechts. So besteht beispielsweise kein Widerrufsrecht, wenn der Handwerker von einem Privatkunden aufgefordert wurde, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten (z.B. Wasserrohrbruch) vorzunehmen.
Und wenn’s wie in unserem Ausgangsfall einmal ganz schnell gehen soll, so kann der Anstrich für den Malerunternehmer nur dann risikolos erfolgen, wenn der Privatkunde die sofortige Leistungserbringung – noch vor Ablauf der Widerrufsfrist – schriftlich verlangt und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt, daß er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert.
Wer sich bis dato mit der neuen Rechtslage noch nicht auseinandergesetzt hat, sollte sich bei der Handwerkskammer oder seiner Innung entsprechend informieren. Zahlreiche Handwerkskammern bieten zur Zeit entsprechende Vortragsveranstaltungen zu diesem Thema an.
Weitergehende Informationen finden Sie hier zum Download:
Informationsschrift des ZDH: Neue Regeln für Verbraucherverträge
Anlage 1 zur Informationsschrift des ZDH:
Vorvertragliche Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
Anlage 2 zur Informationsschrift des ZDH:
Muster für die Widerrufsbelehrung bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen