Ein Arbeitnehmer gerät in eine finanzielle Schieflage. Da stellt die Lohnpfändung ein probates Mittel zur Gläubigerbefriedigung dar. Wird der Arbeitslohn gepfändet, ist der „Dumme“ der Arbeitgeber. Für ihn bedeutet das nämlich nicht nur zeitliche Mehrarbeit bei der Lohnabrechnung. Er hat auch darüber hinaus vieles zu beachten wie beispielsweise die Pfändungsfreigrenzen. Diese wurden zum 01.07.2013 für Arbeitseinkommen angehoben. Aber wie erfährt der Maler-Unternehmer überhaupt von einer Lohnpfändung? Was muß er hierbei beachten? Wer trägt die Kosten für die im Lohnbüro anfallende Mehrarbeit? Wer haftet für Berechnungsfehler? Hierüber sprach Malerblog.net mit Rechtsanwältin Susanne Schöbener.
Lohnpfändung. Was Sie als Arbeitgeber beachten müssen!
Der Chef weiß, daß sein Mitarbeiter hohe Schulden bei einem privaten Kreditgeber hat. Dieser bittet nun den Arbeitgeber künftig 500,00 EUR des Mitarbeiterlohns direkt an ihn auszuzahlen. Muß der Arbeitgeber diesem Wunsch nachkommen?
Für den Maler-Unternehmer als Arbeitgeber beginnt die Lohnpfändung mit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Wenn ein solcher Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht vorliegt, muss der Arbeitgeber auf die Bitten des privaten Kreditgebers nicht eingehen.
Was passiert, wenn der Maler-Unternehmer den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ignoriert, da er der Ansicht ist, der Mitarbeiter sei von dem Gläubiger bei der Kreditvergabe völlig „über den Tisch gezogen“ worden.
Mit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist der Maler-Unternehmer nicht mehr berechtigt, die pfändbaren Lohn- und Vergütungsbestandteile an den Arbeitnehmer auszubezahlen, weil der Lohnanspruch mit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beschlagnahmt ist. Der Gläubiger des Arbeitnehmers erhält in Bezug auf den gepfändeten Lohn die Stellung des Mitarbeiters. Dies bedeutet, dass er den Arbeitgeber verklagen kann, wenn dieser nicht an ihn zahlt. Bei Nichtbeachtung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses läuft der Arbeitgeber also Gefahr ein zweites Mal, nämlich an den Pfändungsgläubiger zahlen zu müssen. Eine Prüfung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses auf Richtigkeit steht dem Maler-Unternehmer nicht zu.
Kann sich der Arbeitgeber gegen die Lohnpfändung wehren?
Von Seiten des Maler-Unternehmers können gegebenenfalls Form- und Zustellungsmängel sowie die Nichtbeachtung von Pfändungsschutzvorschriften gegen die Lohnpfändung geltend gemacht werden. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber als Drittschuldner grundsätzlich alle Einwendungen vorbringen, die ihm auch gegen den Lohnanspruch des Arbeitnehmers ohne den Pfändungsbeschluss zugestanden hätten, wie beispielsweise Verjährungs- und Verfallfristen, vorherige Erfüllung oder Aufrechnung. In ganz besonderen Ausnahmefällen kann der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen die guten Sitten verstoßen und deshalb nichtig sein.
Sollte der Arbeitgeber tatsächlich der Auffassung sein, dass der Titel gegen die guten Sitten verstößt oder auch sonstige Einwendungen geltend machen wollen, empfiehlt es sich vorab wegen der haftungsrechtlichen Risiken anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Zur Sicherung des Existenzminimums ist nur ein Teil des Nettoeinkommens des Mitarbeiters pfändbar. Wo kann der Maler-Unternehmer die gültigen Pfändungsfreigrenzen erfahren?
Die Pfändungsfreigrenzen finden sich in der amtlichen Tabelle zu § 850 c ZPO, die alle zwei Jahre an die tatsächlichen Lebensverhältnisse angepasst wird. Derzeit gilt die zum 01.07.2013 angepasste Tabelle, die unter dem Suchbegriff „Pfändungsfreigrenzen“ im Internet zu finden ist.
Die Pfändungsfreigrenze erhöht sich je nach Anzahl der Personen, denen der Mitarbeiter gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist. Aber woher soll der Maler-Unternehmer die Unterhaltspflichten seines Mitarbeiters kennen?
Bei der Ermittlung der Unterhaltspflichten eines Arbeitnehmers kann sich der Maler-Unternehmer zunächst auf die Angaben auf der Lohnsteuerkarte beziehen. Umstritten ist jedoch nach wie vor, ob der Arbeitgeber nicht auch tatsächliche Ermittlungen anstellen muss. Es empfiehlt sich die zu berücksichtigenden Unterhaltsverpflichtungen vom Arbeitnehmer schriftlich nachweisen zu lassen, um sich so abzusichern.
Der Maler-Unternehmer hat sich verrechnet und dem Gläubiger zu viel und seinem Mitarbeiter zu wenig Lohn überwiesen. Wer haftet für die Falschberechnung?
Der Maler-Unternehmer als Arbeitgeber und Drittschuldner haftet für Zahlungsfehler, die sich aus einer Falschberechnung ergeben! Wenn von Seiten des Gläubigers Pfändungen wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden, gelten andere Regelungen. In diesen Fällen kann das Arbeitseinkommen in höherem Maße gepfändet werden. In diesem konkreten Fall empfiehlt es sich ebenfalls anwaltliche Hilfe hinzuzuziehen.
Die Berechnung und Abführung des pfändbaren Arbeitseinkommens nimmt mehr Zeit in Anspruch als die Durchführung einer normalen Lohnabrechnung. Kann der Maler-Unternehmer diese Mehrkosten bei seinem Mitarbeiter oder dem Gläubiger geltend machen?
Die Kosten, die dem Arbeitgeber durch die Abgabe der Drittschuldnererklärung, die Berechnung und Abführung des pfändbaren Arbeitseinkommens entstehen, können höher sein, als die der normalen Lohnzahlung. Grundsätzlich können diese Mehrkosten weder vom Arbeitnehmer noch vom Gläubiger einbehalten bzw. zurückverlangt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist es auch nicht möglich, diese Kosten durch eine freiwillige Betriebsvereinbarung auf den Arbeitnehmer abzuwälzen. Ob eine entsprechende Klausel in einem dem AGB-Recht unterliegenden vorformulierten Arbeitsvertrag zulässig ist, wurde bislang höchstrichterlich nicht entschieden. Eine individualvertragliche Kostenerstattungsregelung dürfte jedoch weiterhin möglich sein.