Die Insolvenzgeldumlage müssen Arbeitgeber entrichten, um Arbeitnehmer im Falle einer Insolvenz – zumindest teilweise – finanziell abzusichern. Das sog. Insolvenzgeld (1) ist umlagefinanziert und wird von den Arbeitgebern alleine geschultert. Bemessungsgrundlage für den Abgabesatz ist das Arbeitsentgelt. Die Umlage wird monatlich mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen an die Krankenkassen bzw. die Minijobzentrale abgeführt und von diesen an die Bundesagentur für Arbeit weitergeleitet. Ob die Umlage immer ordentlich abgeführt wurde, kontrollieren die Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung.
Insolvenzgeldumlage auf 0,15% gestiegen
Arbeitgeber zahlen seit 01.01.2013 eine höhere Insolvenzgeldumlage. Ab 2013 beträgt der monatliche Umlagesatz 0,15%, im Jahr 2012 betrug er nur 0,04%.
Bislang wurde der Umlagesatz immer den aktuellen, wirtschaftlichen Bedingungen angepaßt. Das hatte in den letzten Jahren zur Folge, daß der Umlagesatz konjunkturbedingt mitunter extrem schwankte. Neu ist jetzt, daß der Gesetzgeber den Abgabesatz auf 0,15% im SGB III festgeschrieben hat und nur bei Bedarf und unter bestimmten Voraussetzungen die Höhe durch Rechtsverordnung verändert werden darf.