Die Flüchtlingskrise ist seit Wochen das bestimmende Thema in deutschen Medien. Es wird viel geschrieben und viel geredet. An dieser Stelle wird jedoch keine weitere Bewertung des Krisenmanagements auf Bund- und Länderebene erfolgen. Es wird weder Kritik geübt noch Beifall gespendet, sondern lediglich der Tatsache ins Auge gesehen: In Deutschland erleben derzeit Tausende Flüchtlinge in Zelten den Wintereinbruch bei eisigen Temperaturen und teilweise sogar Schneefall. Und es werden täglich mehr.
Spenden für Flüchtlinge jetzt steuerlich einfacher
Die Flüchtlingskrise bewegt viele Menschen. Damit schnell und unbürokratisch Hilfe für Flüchtlinge durch Einzelpersonen, Unternehmen oder Organisationen erfolgen kann, hat das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder steuerliche Regelungen erlassen, die Vereinfachungen für Spender zum Ziel haben (BMF-Schreiben vom 22.9.2015). Diese Regelungen gelten nur für Flüchtlingsspenden zwischen dem 1. August 2015 und 31. Dezember 2016. Zu den für Handwerksbetriebe interessanten Erleichterungen gehören unter anderem die folgenden:
Geld-Spende auf Sonderkonto: Normalerweise gilt: Spenden über 200 Euro an eine gemeinnützige Organisation, die im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Sonderausgabe steuerlich geltend gemacht werden, akzeptiert das Finanzamt nur bei Vorlage einer entsprechenden Zuwendungsbescheinigung (ehemals: Spendenbescheinigung). Für Flüchtlingsspenden, die auf ein Sonderkonto einer Hilfsorganisation eingezahlt werden, reicht laut BMF-Schreiben, unabhängig von der Spendenhöhe, ausnahmsweise ein Bareinzahlungsbeleg, die Buchungsbestätigung der Bank oder ein PC-Ausdruck der Online-Banking-Überweisung als Nachweis der Zuwendung aus. Diese Vereinfachungsmaßnahme soll nicht nur das Spenden vereinfachen, sondern auch Hilfsorganisationen entlasten.
Sponsoring-Spende: Wer als Betrieb eine Spende in Form des Sponsorings zahlt, kann diese als Betriebsausgabe von den Betriebseinnahmen gewinnmindernd abziehen. Damit ein Sponsoring im steuerlichen Sinn vorliegt, ist Voraussetzung, dass das Unternehmen daraus einen wirtschaftlichen Vorteil zieht. Getreu dem Motto „Tue Gutes und rede darüber“ muss also beispielsweise in den Medien (Zeitung, Radio, TV) öffentlichkeitswirksam über das Unternehmen im Zusammenhang mit der Spendenaktion berichtet werden. Hier empfiehlt sich der Abschluss eines Sponsoring-Vertrages, so dass Leistung und Gegenleistung gut dokumentiert sind.
Arbeitslohn-Spende: Wenn sich Arbeitnehmer entscheiden, auf einen Teil ihres Arbeitslohns zu verzichten und dieser dann vom Arbeitgeber auf ein Spendenkonto für Flüchtlinge eingezahlt wird, fällt auf diesen Lohnanteil keine Lohnsteuer an. Der Lohnverzicht ist entsprechend zu dokumentieren.
Handwerksbetriebe, die sich mit Sach- oder Geldspenden für Flüchtlinge engagieren möchten, sollten ihre Hilfsmaßnahme vorab mit ihrem Steuerberater durchsprechen, insbesondere um Dokumentations- und Formfehler zu vermeiden, die sich im Nachgang steuerlich nachteilig auswirken könnten.
Das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 22.September 2015 kann über den folgenden Link abgerufen werden: Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge