Falsch geparkt? Strafzettel? Zahlt der Chef das Knöllchen, ist das Arbeitslohn!

Falsch geparkt? Strafzettel? Zahlt der Chef die Knöllchen, ist das Arbeitslohn!Der bundesweite Blitzmarathon ist noch gar nicht so lange her. Mehr als 90.000 Raser hat die Polizei am 16. und 17. April 2015 erwischt. Das spülte eine Menge Verwarnungs- und Bußgelder in die Staatskassen. Kleinere Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Knöllchen wegen Falschparkens in dicht besiedelten Stadtgebieten sind auch in Maler- und Stuckateurbetrieben keine Seltenheit. Termindruck oder schlichtweg die innerstädtische Verkehrssituation lassen das vermeintlich Vermeidbare unvermeidbar erscheinen. Da zeigen sich viele Maler- und Stuckateurbetriebe gerne großzügig und begleichen das mit dem Firmenwagen verursachte Verwarnungs- oder Bußgeld.

Aber Achtung: Verstößt der Arbeitnehmer auf einer Dienstfahrt gegen die Straßenverkehrsordnung und übernimmt der Arbeitgeber das fällige Verwarnungs- oder Bußgeld, so handelt es sich um steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn. 

Bundesfinanzhof änderte seine Rechtsprechung
Mit seinem Urteil vom 14. November 2013 (Az. VI R 36/12) (1) entschied der Bundesfinanzhof (BFH), daß ein rechtswidriges Tun des Arbeitnehmers, selbst dann, wenn es vom Arbeitgeber angewiesen wurde, keine Grundlage für ein überwiegend betriebliches Interesse des Arbeitgebers darstelle. Demzufolge handele es sich bei der Übernahme von Bußgeldern durch den Arbeitgeber um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Damit gab der BFH seine bisherige Rechtsprechung auf, wonach er die Übernahme von Verwarnungsgelder wegen Verletzung des Halteverbots nicht als lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn ansah.

Spitzenverbände der Sozialversicherung ziehen nach
Dieses Urteil rief natürlich auch sogleich die Spitzenverbände der Sozialversicherung auf den Plan und so beschlossen diese, daß die Bewertung des Bundesfinanzhofs als steuerpflichtiger Arbeitslohn auch für die Sozialversicherung von Bedeutung sei und somit auf das vom Arbeitgeber gezahlte Bußgeld nicht nur Steuern, sondern auch Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten seien (Besprechung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger am 09. April 2014, TOP 4).

Link-Hinweis:
BFH-Urteil vom 14. November 2013 zur Übernahme von Bußgeldern. Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.

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