Übernimmt ein Mieter eine in neutralen Farben renovierte Wohnung, versieht diese dann mit einem farbigen Anstrich und gibt sie in diesem Zustand zurück, ist er zum Schadensersatz verpflichtet. So entschied am Mittwoch der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil v. 06.11.2013, Az.: VIII ZR 416/12).
Im zugrundeliegenden Fall hatte der Mieter eine frisch in weißer Farbe renovierte Doppelhaushälfte übernommen und anschließend einzelne Wände in kräftigen Farben (rot, gelb, blau) gestrichen. Nach zwei Jahren zog der Mieter aus und hinterließ die Wohnung in diesem farbigen Zustand. Die Vermieterin ließ die farbigen Wände zunächst mit Haftgrund und dann alle Wand- und Deckenflächen zweimal mit Wandfarbe überstreichen. Hierfür wendete sie einen Betrag von 3.648,82 EUR auf. Für diese Beseitigungskosten muß nun der Mieter aufkommen.
Zwar darf der Mieter während der Mietzeit selbst bestimmen, in welchen Farben er die Wohnung gestalten möchte. Bei Rückgabe muß er sie jedoch wieder in einer Farbe streichen, die für möglichst viele Mietinteressenten akzeptabel ist. In ausgefallenen Farben gestrichene Wände werden von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert und dem Vermieter die Neuvermietung der Wohnung damit praktisch unmöglich.
Farbe macht glücklich! Aber nicht jeder Mensch teilt den farblichen Geschmack des Vormieters. Wer also als Mieter auf farbige Wände steht, muß diese bei seinem Auszug wieder hell streichen. Beim Auszug sind bunte Wände tabu!