Das Verwaltungsgericht Berlin hat in einem Eilverfahren entschieden, dass der professionelle Einsatz eines vollautomatischen Wanddruckers nicht dem zulassungspflichtigen Maler- und Lackiererhandwerk unterliegt. Mit einem vollautomatisierten Wanddrucker lassen sich individuell vom Verwender programmierte Motive großflächig auf eine in der Regel vertikale Fläche auftragen.
Die Herstellerin eines solchen Geräts wehrte sich gegen eine Auskunft der Handwerkskammer Berlin, wonach die gewerbliche Nutzung des Geräts nur mit Fachkundenachweis und Eintrag in die Handwerksrolle erlaubt sei. Eine Käuferin hatte diese Information auf Nachfrage von der Handwerkskammer erhalten, auf ihrer Internetseite veröffentlicht und daraufhin wegen des „Meisterzwangs“ keine Aufträge mehr für den Wanddrucker angenommen. Die Herstellerin sah sich wirtschaftlich geschädigt und zog vor Gericht. Sie verlangte von der Handwerkskammer insbesondere, diese – aus ihrer Sicht falsche – Auskunft zu widerrufen und künftig zu unterlassen.
Das Gericht gab dem Eilantrag statt: Die Bedienung des Wanddruckers beschränke sich auf Vorbereitung und Farbmanagement, während der Farbauftrag automatisiert erfolge. Aufgrund der überschaubaren Komplexität und Schwierigkeit der Bedienung genüge eine zweitägige Schulung, um zufriedenstellende Ergebnisse mit dem Wanddrucker zu erzeugen. Auch die nötigen Vorbereitungshandlungen und das Mischen von Farben seien keine wesentlichen Tätigkeiten, weil sie in unter drei Monaten erlernt werden könnten. Die Tätigkeit erfordere daher keinen Fachkundenachweis oder eine Eintragung in die Handwerksrolle.
Gegen den Beschluss des VG Berlin vom 19. Februar 2025 (VG 4 L 847/24) kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Der Beschluss ist abrufbar unter folgendem externen Link: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001600848
Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgericht Berlin vom 24.02.2025