Winterliche Straßen, Schneechaos und Glatteis lassen viele Arbeitnehmer am Morgen zu spät zur Arbeit erscheinen. „Sorry Chef, aber der Schneepflug vor mir fuhr nicht schneller“ oder „Die Bahn hatte massive Verspätung. Früher ging echt nicht“ – so lauten meist die Entschuldigungen bei einem zu späten Eintreffen im Betrieb. Bei allem Verständnis für die winterliche Situation, fragt sich der Chef zu recht: Wer zahlt jetzt eigentlich die ausgefallene Arbeitszeit?
Das Bundesarbeitsgericht spricht in solchen Fällen von einem durch witterungsbedingte Verhältnisse bestehenden Wegerisiko. Seinen Arbeitsplatz pünktlich zu erreichen, ist Sache des Arbeitnehmers, auch dann wenn ihn kein Verschulden an der Verspätung trifft. Zwar entfällt in diesem Fall die Arbeitspflicht, aber auch der Lohnanspruch. Man kann hier auch vereinfacht sagen: Ohne Arbeit – kein Lohn.
Öffnet der Arbeitgeber am Morgen zu spät die Betriebstür, weil auch er wegen des Schneechaos seine Firma nur unter erschwerten Umständen erreicht, so haben die bereits in der Kälte wartenden Arbeitnehmer sehr wohl einen Anspruch auf Lohn für die ausgefallene Arbeitszeit.
Und so erscheint die Rechtslage insgesamt doch nur fair.