Auf Unternehmen kommen neue Pflichten zu. Die neuen Vorgaben betreffen die Barrierefreiheit von Webseiten. Geregelt ist dies im Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, die zum 29. Juni 2025 in Kraft treten. Basierend auf der Umsetzung einer EU-Richtlinie ist das erklärte Ziel dieser Vorschriften, durch die Ausgestaltung barrierefreier Webseiten, es auch Menschen mit Beeinträchtigungen zu ermöglichen, ohne Erschwernis Online-Angebote nutzen zu können.
Laut Statistischem Bundesamt lebten Ende 2022 rund 7,8 Millionen Menschen mit einer anerkannten Schwerbehinderung in Deutschland. Davon waren 4 Prozent der Schwerbehinderten blind bzw. sehbehindert, weitere 4 Prozent schwerhörig bzw. litten unter Gleichgewichts- oder Sprachstörungen. (Quelle: statista.de). Doch längst noch nicht jede Onlineplattform eignet sich für sie zum Shoppen. Zwei Drittel der großen deutschen Webshops sind, laut einer Untersuchung von Google und der Aktion Mensch, nicht barrierefrei (Quelle: aktion-mensch.de).
Barrierefreie Online-Shops und Online-Buchungen
Nicht jede Firmenwebsite ist von der neuen Pflicht zur Barrierefreiheit erfasst. Barrierefreiheit ist vielmehr für Webseiten von Unternehmen verpflichtend, über die E-Commerce für Verbraucherinnen und Verbraucher (B2C-E-Commerce) angeboten wird. Bieten Handwerksbetriebe über ihre Webseite und Apps Verbraucherinnen und Verbraucher die folgenden Funktionen an, besteht laut Zentralverband Deutsches Handwerk (ZDH) jedoch Handlungsbedarf. Dies sind
- Online-Shops, in denen Verbraucherinnen und Verbraucher Produkte kaufen können und/oder
- Online-Buchung von Handwerksdienstleistungen, die für Verbraucherinnen und Verbraucher erbracht werden.
Ausnahme für Kleinstunternehmen
Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und entweder einen Jahresumsatz von höchstens zwei Millionen Euro erzielen oder wenn ihre Jahresbilanzsumme sich auf höchstens zwei Millionen Euro beläuft, sind vom Anwendungsbereich ausgenommen. Dies gilt auch für Betriebe, die keine Kleinstunternehmen sind, für die die Umsetzung der neuen Anforderungen aber eine unverhältnismäßige Belastung darstellen würde.
Präsentationswebseiten nicht betroffen
Der ZDH stellt auch klar, dass reine Präsentationswebseiten, auf denen Produkte oder Dienstleistungen lediglich vorgestellt, jedoch nicht von Verbraucherinnen oder Verbrauchern erworben oder gebucht werden können, nicht von den Barrierefreiheitsvorschriften erfasst sind.
Mehr Infos: Leitfaden & FAQs vom ZDH
Der Zentralverband Deutsches Handwerk (ZDH) hat die wichtigsten Fragen in einem Leitfaden und FAQ zusammengestellt, um die betroffenen Handwerksbetriebe in die Thematik einzuführen und über die inhaltliche Ausgestaltung der Pflichten zu informieren.
Zum Download (externer Link):
Leitfaden: Praxis Recht Verpflichtende barrierefreie Gestaltung von Firmenwebseiten
Anlage: Häufige Fragen – FAQ