Ab 1. Februar 2017 sieht das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) neue Informationspflichten für Unternehmen vor, die auch von Handwerksbetrieben beachtet werden müssen. Wer diesen Pflichten nicht nachkommt, riskiert Abmahnungen und Klageverfahren.
Verbraucherschutz und Unternehmerpflichten
Bereits im April 2016 ist das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) in Kraft getreten. Es dient dem aktiven Verbraucherschutz und regelt ein neues Verfahren, die sog. Verbraucherschlichtung. Damit soll ein flächendeckendes Angebot außergerichtlicher Streitbeilegungsstellen geschaffen werden. Durch diese Neuregelung können nunmehr auch Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Handwerkern bei der sog. Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle behandelt werden. Diese hat ihren Sitz in Kehl am Rhein. Das Schlichtungsverfahren vor der Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle wird allerdings ausschließlich online durchgeführt und muss von einem Verbraucher beantragt werden. Handwerksbetrieben steht es frei, an einem solchen Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Die Teilnahme ist freiwillig. Doch unabhängig davon, ob sich ein Unternehmen für oder gegen eine Teilnahme entscheidet, muss es zwingend Informationspflichten beachten.
Allgemeine Informationspflicht (§36 VSBG)
Unternehmer, die eine Website unterhalten oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden, müssen ab 1. Februar 2017 den Verbraucher auf der Website bzw. in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen darüber informieren, ob das Unternehmen bereit ist, im Fall einer Rechtsstreitigkeit an einer solchen Verbraucherschlichtung teilzunehmen oder nicht. Unternehmen, die sowohl eine Website als auch Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden, müssen die Information in beiden Medien publizieren. Auf diese Weise soll für den Verbraucher bereits vor Auftragserteilung transparent werden, welche Unternehmen zur Teilnahme an einer Schlichtung bereit sind und welche nicht. Ausgenommen von dieser allgemeinen Informationspflicht sind Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten (§36 Absatz 1 Nr. 1 VSBG). Stichtag zur Bestimmung der Zahl der beschäftigten Personen ist jeweils der 31. Dezember des Vorjahres. Für das Jahr 2017 ist also die Beschäftigtenzahl zum 31. Dezember 2016 relevant. Betriebe, deren Mitarbeiterzahl sich um den Schwellenwert herum bewegt, haben jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres die Informationspflicht zu prüfen.
Informationspflicht nach Entstehen der Streitigkeit (§37 VSBG)
Kommt es zu einem Streit mit einem Privatkunden, sprich mit einem Verbraucher, und konnte der Streit nicht beigelegt werden, muss das Unternehmen den Kunden darüber unterrichten, an welche Verbraucherschlichtungsstelle er sich wenden kann. Gleichzeitig hat der Betrieb mitzuteilen, ob er zu einem solchen Verfahren bereit ist oder nicht. Das heißt konkret: Auch Handwerksbetriebe, die an einem Streitbeilegungsverfahren nicht teilnehmen wollen, müssen dies dem Kunden (Verbraucher), wenn ein Streit entsteht und dieser nicht beigelegt werden kann, explizit mitteilen. Die Mitteilung hat schriftlich zu erfolgen. Diese Informationspflicht im Streitfall gilt ausnahmslos für alle Unternehmen und besteht ebenfalls ab 1. Februar 2017.
Online-Händler mit Zusatzpflichten
Wer einen Onlineshop betreibt, hat zusätzliche Informationspflichten und das schon seit einem Jahr. Für Online-Geschäfte mit Verbrauchern hat die Europäische Kommission eine Online-Streitbeilegungsplattform eingerichtet, kurz ODR-Plattform. Bereits seit Anfang letzten Jahres sind in der EU niedergelassene Online-Händler nach Artikel 14 der ODR-Verordnung verpflichtet, auf ihren Webseiten einen leicht zugänglichen Link auf diese ODR-Plattform zu setzen.
Musterformulierungen
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks hat Musterformulierungen sowie ein Informationsblatt veröffentlicht. Zum Download (PDF) einfach die Links klicken:
ZDH-Informationsblatt „Praxis Recht“ (Stand 12/2016)
ZDH-Musterformulierungen