Asbest ist krebserregend. Das ist allgemein bekannt. Zwar sind Herstellung und Inverkehrbringen von Asbest seit 1993 nicht mehr erlaubt, dennoch kommen auch heutzutage Malerbetriebe bei der Sanierung von Bestandsbauten mit Asbest immer noch in Berührung. Asbest ist daher kein Relikt aus der Vergangenheit, sondern immer noch allgegenwärtig.
Der Umgang mit Asbest will gelernt sein. Hier gelten strenge und umfassende Regeln. Wird eine Asbestsanierung auf die leichte Schulter genommen, kann dies unangenehme Folgen für den Betrieb haben. Wie die Schwäbische Zeitung berichtete, erhielt ein selbstständiger Handwerksmeister, der seit 30 Jahren einen Maler- und Stuckateurbetrieb im Alb-Donau-Kreis erfolgreich führt, einen Strafbefehl über 6.000 Euro. Ihm wurde ein fahrlässiger und unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen zur Last gelegt. Das ältere Haus, zu dessen Sanierung der Betrieb beauftragt worden war, war mit Asbestzementplatten bestückt. Doch bei dem Umgang mit dem gefährlichen Stoff Asbest lief so einiges falsch. Laut Schwäbischer Zeitung war die Sanierung weder von einem sachkundigen Verantwortlichen überwacht, noch von geschulten Mitarbeitern vorgenommen worden. Eine Anzeige bei der zuständigen Behörde erfolgte ebenfalls nicht. Eine Absperrung der Baustelle, die an einer öffentlichen Straße lag, wurde auch nicht vorgenommen. Einsichtig und seiner Schuld bewusst nahm der Handwerksmeister schließlich vor Gericht seinen Einspruch gegen den Strafbefehl zurück.
Doch nicht nur die Staatsanwaltschaft wirft ein wachsames Auge auf den sachgemäßen Umgang mit Asbest. Auch zivilrechtlich droht bei einem falschen Umgang Unheil. Wie das Oberlandesgerichts Koblenz mit Urteil vom 2.11.2011 (1 U 1380/10) feststellte, kann ein unsachgemäßer Umgang mit asbesthaltigem Material aufgrund der gesundheitsgefährdenden Wirkung zu Schadenersatzansprüchen der Hausbewohner führen.
Bei einer Asbestsanierung sind Handwerker und Hausbewohner zu schützen. Um die Gefährdung so gering wie möglich zu halten, sind umfangreiche Vorschriften für den Umgang mit Asbest erlassen worden. Hiermit sollten sich Maler- und Stuckateurbetriebe vertraut machen, damit es ihnen nicht genauso ergeht wie ihrem Malerkollegen aus dem Alb-Donau-Kreis.
Weiterführende Infos:
Technische Regeln für Gefahrstoffe 519 (TRGS 519) – Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten; Musterformulare der BAuA
Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR): Gefahrstoff Asbest
Asbest: Regelungen zum Schutz der Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland