Ab Mai 2020 gilt erstmalig bundesweit, also in Ost und West, eine einheitliche Lohnuntergrenze für Maler und Lackierer. Diese liegt dann bei ungelernten Arbeitnehmern bei 11,10 Euro und bei Gesellen bei 13,50 Euro. Während für ungelernte Arbeiter (Mindestlohn 1) bereits seit längerem eine bundeseinheitlicher Mindestlohn galt, hat die stufenweise Ost-/West-Angleichung des Mindestlohns 2 (gelernte Arbeitnehmer, Gesellen) im Maler- und Lackiererhandwerk jetzt auch ein Ende gefunden.
Der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärte Mindestlohn gilt für alle Betriebe der Branche, auch für solche, die nicht tarifgebunden sind. Der Branchenmindestlohn stellt daher eine Lohnuntergrenze dar, die als Minimum an alle Maler und Lackierer, die in Deutschland arbeiten, zu zahlen ist, und zwar unabhängig davon ob der Betrieb seinen Sitz im In- oder Ausland hat oder es sich um eine Leih- oder Zeitarbeitsfirma handelt.
Die Zahlung der Mindestlöhne wird staatlich kontrolliert. Diese Kontrollaufgabe übernimmt die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls.
Die Mindestlöhne im Sinne des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes können über die Internetseiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales abgerufen werden. Zum Download hier klicken (PDF, 127 KB): Mindestlohn Gesamtübersicht