In Deutschland darf legal Cannabis angebaut, erworben und konsumiert werden, zumindest unter bestimmten Voraussetzungen. Dies ist im neuen Cannabis-Gesetz (CanG), das zum 1. April 2024 in Kraft getreten ist, geregelt.
Während das Kiffen zu Hause bzw. in der Freizeit Privatsache ist, hört der Spaß beim Kiffen am Arbeitsplatz auf. Aber ist das wirklich so? Das Gesetz zumindest trifft hier keine Unterscheidung. Bedeutet das, der Cannabis-Konsum ist am Arbeitsplatz erlaubt? Drogen am Arbeitsplatz? Ein No-Go? Was sagt das Arbeitsschutzrecht dazu? Und was bedeuten Direktionsrecht und Fürsorgepflicht des Arbeitgebers in diesem Zusammenhang?
Die Berufsgenossenschaft am Bau, kurz BG Bau, hat sich diesem Thema sehr ausführlich gewidmet. 11 Fragen und Antworten sorgen für ausführliche Informationen, die sich jeder Arbeitgeber zu Gemüte führen sollte, denn eins steht fest: Durch die Legalisierung von Cannabis wird sich früher oder später jeder Betrieb mit diesem Thema auseinandersetzen müssen. Es gibt immer ein erstes Mal. Vielleicht kommt irgendwann ein Arbeitnehmer bekifft zur Arbeit. Vielleicht zieht ein Arbeitnehmer aber auch in der Arbeitspause mal schnell an einem Joint. Als Arbeitgeber sollte man auf solche oder ähnliche Situationen stets gut vorbereitet sein. Wer sich als Arbeitgeber hierzu umfassend informieren will, findet auf der Themenseite der BG Bau wertvolle Hinweise und Hintergrundinformationen.
Kiffen erlaubt – Arbeitsschutz setzt Grenzen
Um es gleich vorwegzusagen: Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gelten die gleichen Regeln wie beim Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln durch Beschäftigte. Arbeitsrechtlich schuldet der Arbeitnehmer seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Bei der Arbeit muss er stets „Herr seiner Sinne“ sein. Wer also bekifft arbeitet, muss mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen. Auch das Arbeitsschutzrecht nimmt den Arbeitnehmer in der Pflicht. So ist es nach der DGUV-Vorschrift 1, §15 Absatz 2, dem Versicherten untersagt, sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln in einen Zustand zu versetzen, in dem er sich selbst oder andere gefährden könnte.
Es obliegt aber zugleich dem Arbeitgeber sicherzustellen, dass er keine Person beschäftigt, die offensichtlich nicht in der Lage ist, ihre Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen. So regelt dies DGU-Vorschrift 1, §7 Absatz 2. Darüber hinaus wird dies auch über die dem Arbeitgeber obliegende Fürsorgepflicht geregelt. Schließlich hat der Arbeitgeber für das Wohlergehen all seiner Beschäftigten Sorge zu tragen.
Als Arbeitgeber klare Kante zeigen
Bei dem Konsum von Cannabis ist es aber geradezu schwer bis unmöglich für den Arbeitgeber zweifelsfrei festzustellen, ab wann der Cannabis konsumierende Arbeitnehmer eine Gefahr für sich oder andere darstellt. Daher bedarf es am besten, klarer Regeln im Unternehmen. Vor diesem Hintergrund empfiehlt die BG Bau einem Arbeitgeber, von seinem Direktionsrecht Gebrauch zu machen und mit einer gesondert betrieblichen Regelung den Konsum von Cannabis am Arbeitsplatz schlicht zu verbieten.
Der Frage-Antwort-Katalog der BG Bau enthält ausführliche Informationen zu dem Thema und widmet sich auch Fragen wie „Darf man unter Einfluss von Cannabis Baumaschinen führen?“ oder „Was können Arbeitgeber bei Verdacht auf Cannabis-Missbrauch tun?“ und „Was gilt für Minderjährige?“.
Die FAQs können auf den Seiten der BG Bau unter dem folgenden, externen Link abgerufen werden: BG Bau FAQs: Cannabis-Legalisierung und Arbeitsschutz