Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU), auch gerne als „gelber Schein“ oder „Krankschreibung“ bezeichnet, wird ab Januar 2023 nur noch elektronisch seinen Weg zu Krankenkassen und Arbeitgebern finden.
Wer in letzter Zeit krank geschrieben wurde, hat es sicherlich schon bemerkt, dass er keinen Papierdurchschlag mehr zum Versenden an seine Krankenkasse von seinem Arzt ausgehändigt bekam. Dies liegt daran, dass der Arzt die Daten bereits elektronisch an die betreffende Krankenkasse versendet. Der Arbeitnehmer erspart sich somit den Weg zur Post und spart Porto.
Ab Januar 2023 wird auch der Papierdurchschlag für den Arbeitgeber entfallen. Zwar ist der Arbeitnehmer nach wie vor verpflichtet, unverzüglich den Arbeitgeber über seine Erkrankung, die voraussichtliche Dauer sowie über den Fortbestand der Erkrankung zu informieren, die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, sogenannte eAU, muss der Arbeitgeber aber beim Kommunikationsserver der Krankenkassen abrufen. Arbeitgeber sollten daher jetzt prüfen, ob ihr eingesetztes Lohnabrechnungssystem eAU-fähig ist. Arbeitgeber, die keine Lohnsoftware einsetzen, können mit der systemgeprüften Ausfüllhilfe sv.net die AU elektronisch abrufen.
Mehr Infos zur Einführung der eAU erhalten Sie in dem Informationsblatt der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, das hier abgerufen werden kann (externe Link): Infoblatt eAU für Arbeitgeber
Wie Sie über sv.net die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen abrufen können, wird auf den Seiten der Informationstechnischen Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung, kurz ITSG, ausführlich erläutert (externer Link): www.itsg.de/produkte/sv-net/fragen-und-antworten-faq/faq-eau/