Die deutsche Finanzverwaltung hat ihre Sichtweise bei einer falsch ausgewiesenen Umsatzsteuer in einer Rechnung an Endverbraucher angepasst. Bis dato fußte deren Sichtweise auf dem in §14c UStG verbrieften, expliziten Wortlaut, wonach ein Unternehmer, der Umsatzsteuer unrichtig oder unberechtigt, also falsch ausweist, die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer schuldet. §14c UStG basiert unionsrechtlich auf Art. 203 MwStSystRL.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit einer Entscheidung vom Dezember 2022 im Hinblick auf die europäische Regelung des Artikels 203 MwStSystRL erstmals eine Differenzierung mit Blick auf den Rechnungsempfänger vorgenommen. In dem Urteilsfall hatte ein österreichisches Unternehmen Rechnungen mit einem falschen, überhöhten Umsatzsteuerausweis an Endverbraucher ausgestellt. Da Endverbraucher nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, konnte der EuGH keine Gefährdung des Steueraufkommens erkennen und entschied daher, dass in einem solchen Fall Artikel 203 MwStSystRL nicht anwendbar und der übersteigende Anteil der Umsatzsteuer vom Unternehmer als Rechnungsaussteller nicht geschuldet sei.
Sowohl die EU-Norm als auch §14c UStG haben zum Ziel, der Gefährdung des Steueraufkommens entgegenzuwirken. Daher änderte die deutsche Finanzverwaltung, dokumentiert in dem BMF-Schreiben vom 27. Februar 2024, folgerichtig ihre bisherige Sichtweise und passt diese nunmehr den Entscheidungsgrundsätzen des EuGH an. Das Bundesministerium der Finanzen führt in seinem Schreiben explizit aus: „Wenn ein Unternehmer eine Leistung (Lieferung oder sonstige Leistung) tatsächlich ausgeführt und hierüber eine Rechnung mit einem unrichtigen Steuerausweis an einen Endverbraucher (…) gestellt hat, entsteht keine Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG. Dies gilt entsprechend auch für einen unberechtigten Steuerausweis durch Kleinunternehmer nach § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG. Der Wortlaut des UStG ist insoweit unionsrechtskonform einschränkend auszulegen.“
Den Nachweis, dass ein falscher Umsatzsteuerausweis vorliegt, hat die Finanzbehörde zu erbringen. Der Unternehmer muss hingegen glaubhaft darlegen, dass es sich bei dem Rechnungsempfänger tatsächlich um einen Endverbraucher handelt.
Unternehmen, die wie beschrieben infolge eines falschen Umsatzsteuerausweises bereits zu viel Steuer entrichtet haben, sollten mit ihrem Steuerberater das „Ob und Wie“ einer möglichen Erstattung besprechen.
Zum Download des BMF-Schreibens geht’s hier (externer Link, PDF): Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 27. Februar 2024 – III C 2 – S 7282/19/10001 :002