Eine Pflicht weniger für Unternehmen und damit auch Handwerksbetriebe, die Online-Verträge über Waren oder Dienstleistungen mit Verbrauchern schließen. Sie mussten bisher gemäß EU-Verordnung Nr. 524/2013, kurz ODR-Verordnung, auf ihrer Firmenwebsite zur EU-Plattform für Online-Streitbeilegung, kurz OS-Plattform, verlinken.
Auch viele Handwerksbetriebe waren davon betroffen und so findet sich oft im Impressum ihrer Website folgender Hinweis: „EU-Streitschlichtung: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr.“
Doch damit ist jetzt Schluss. Die OS-Plattform der EU wurde zum 20. Juli 2025 abgeschaltet.
Pflicht gestrichen – warum jetzt alle Betriebe ihre Websites checken sollten
Das bedeutet für die betroffenen Betriebe, dass sie ab diesem Tag keine Verlinkung auf ihrer Website, in ihren AGBs oder sonstigen Unterlagen mehr angeben müssen. Im Gegenteil: Eine Verlinkung auf eine OS-Plattform, die ins Leere führt, könnte unter Umständen sogar als irreführend gewertet werden. Um also Mitbewerbern oder Abmahnverbänden keinen Grund für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zu liefern, sollten bestehende Links, falls noch nicht geschehen, schnellstens entfernt werden.
Abmahnfalle Unterlassungserklärung: So entkommen Sie dem Risiko
Doch Vorsicht: Aufpassen müssen all jene Unternehmen, die in der Vergangenheit wegen einer fehlenden Verlinkung auf die OS-Plattform bereits abgemahnt wurden und eine entsprechende Unterlassungserklärung abgegeben haben. Da sich die Rechtslage geändert hat und kein Grund mehr für die Unterlassungserklärung besteht, muss diese gekündigt werden. Auch wenn keine gesetzliche Pflicht mehr besteht, wirkt die abgegebene Unterlassungserklärung ansonsten als freiwillige Selbstverpflichtung weiter. Darauf weist die Handwerkskammer Osnabrück auf ihrer Website hin. Wer in der Vergangenheit eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, sollte anwaltlichen Rat einholen oder bei seiner Handwerkskammer nachfragen.
Achtung: Info zur Verbraucherstreitbeilegung bleibt Pflicht
Nicht zu verwechseln ist die bisherige Verlinkungspflicht auf die OS-Plattform der EU mit den weiterhin bestehenden Informationspflichten gemäß dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG). An diesen Informationspflichten hat sich nichts geändert. Das heißt auf der Firmenwebsite – in der Regel erfolgt die Umsetzung im Impressum – müssen Unternehmern weiterhin mitteilen, ob sie bereit sind, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Umfangreiche Informationen zu dieser Verpflichtung und Musterformulierungen gibt’s auf der Website des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH). Einfach klicken und mehr erfahren: Informationspflichten zur Verbraucherschlichtung