
Asbest ist nach wie vor die häufigste Ursache tödlicher Berufskrankheiten in der Bauwirtschaft. Obwohl der gesundheitsgefährdende Stoff seit über 30 Jahren nicht mehr verwendet werden darf, sind Bauarbeiter und Handwerker bei Sanierungs-, Renovierungs- und Abrissarbeiten weiterhin mit Asbest belasteten Materialien konfrontiert.
Seit dem 20. Dezember 2025 ist die novellierte Gefahrstoffverordnung in Kraft. Mit ihr wurde die EU-Asbestrichtlinie vollständig in deutsches Recht überführt – mit spürbaren Auswirkungen für die Betriebe. Welche neuen Pflichten damit verbunden sind und welche Bedeutung die Änderungen insbesondere für das Malerhandwerk haben, darüber sprach Malerblog.net mit Dr. Oliver Nicolai, technischer Referent beim Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz.

Herr Dr. Nicolai, die Änderungen der Gefahrstoffverordnung gelten seit dem 20. Dezember 2025. Was sind aus Ihrer Sicht die gravierendsten Neuerungen für Malerbetriebe?
Eine wesentliche Neuerung ist die Einführung einer Genehmigungspflicht für Abbrucharbeiten auch im mittleren und niedrigen Risiko. Bisher war dies nur im hohen Risikobereich der Fall. Das Risiko hängt von der Art der Tätigkeit ab. Abbruchtätigkeiten – auch mit emissionsarmen Verfahren (niedriges Risiko) – bedürfen ab dem 19. Dezember 2026 zwingend einer Genehmigung. Darunter fallen zum Beispiel das Entfernen asbesthaltiger Estriche von mineralischem Untergrund oder das Abschleifen von asbesthaltigen Bitumenklebern von mineralischem Untergrund. Natürlich entfernen Maler auch Böden und sind davon dann betroffen. Die Neuerung gilt jedoch nicht in Bezug auf klassische Renovierungstätigkeiten an Wand und Decke, weil diese unserer Meinung nach nicht zu den Abbruchtätigkeiten, sondern zur „funktionalen Instandhaltung“ zählen.
Die zweite wesentliche Änderung betrifft erweiterte Angaben zu den Beschäftigten, die im Rahmen der Anzeige von Asbestarbeiten an die Behörde notwendig werden.
Die Genehmigungspflicht betrifft Abbrucharbeiten. Sie haben sich als Verband sehr stark dafür eingesetzt, dass die „funktionale Instandhaltung“ nicht als Abbrucharbeit gewertet wird. In der Begründung zur Verordnung heißt es jetzt: „Der Begriff der Abbrucharbeiten ist eng auszulegen, wobei auch der Zweck der Tätigkeiten maßgeblich ist. Insbesondere fallen Tätigkeiten der funktionalen Instandhaltung nicht unter Abbrucharbeiten.“ Diese Klarstellung dürfte Sie freuen. Allerdings entfaltet ein Begründungstext keine unmittelbare Rechtswirkung. Wie wird dieses Dilemma für die betroffenen Betriebe gelöst? Wozu raten Sie Betrieben?
Wir erwarten in der nächsten Aktualisierung der Technischen Regel zur Gefahrstoffverordnung TRGS 519 (Asbest – Abbruch, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten) Mitte 2026 eine entsprechende Klarstellung. Eine ggfs. erforderliche Genehmigung muss erst zum Dezember 2026 vorliegen. Im Zweifelsfall sollten Malerbetriebe bis dahin mit der zuständigen Behörde, die die Genehmigungen im Rahmen der unternehmensbezogenen Anzeige erteilt, sprechen, ob die angezeigten Tätigkeiten als Abbrucharbeiten gewertet werden.
Unternehmensbezogene Anzeige ist das nächste Stichwort. Bei dieser musste bisher nur die Zahl der Beschäftigten angegeben werden, jetzt müssen Betriebe die Beschäftigten namentlich benennen und Qualifikations- sowie arbeitsmedizinische Vorsorgenachweise einreichen. Was bedeutet dieser zusätzliche Aufwand konkret für kleine und mittlere Malerbetriebe? Wie wird diese Verpflichtung in Bezug auf den Weggang und die Neueinstellung von Beschäftigten praxisnah umgesetzt?
Im Betrieb müssen die Daten der Mitarbeitenden immer aktuell sein. Somit müssten die notwendigen Qualifikationen und arbeitsmedizinischen Nachweise bereits vorliegen. Der zusätzliche bürokratische Aufwand für die Weitergabe dieser Daten im Rahmen der unternehmensbezogenen Anzeige ist vergleichsweise gering. Wesentlich ist: Die Verordnung sieht keine Verpflichtung vor, die unternehmensbezogene Anzeige mit jedem Beschäftigtenwechsel zu aktualisieren.
Die aufsichtführende Person muss – auch bei der Ausführung von funktionalen Instandhaltungsarbeiten – zwingend über einen Sachkundenachweis verfügen. Eine zunächst geplante Übergangsfrist für die Sachkundequalifikation wurde wieder fallen gelassen. Wie bewerten Sie diese Verschärfung für die Praxis im Malerhandwerk?
Eine Übergangsfrist für die Sachkundequalifikation hätten wir sehr begrüßt. Auch das Arbeitsministerium hätte diesen Vorschlag mitgetragen. Von einer Verschärfung kann man jedoch nicht sprechen, es gilt die alte Regel: Arbeiten, bei denen mit Asbest umgegangen wird, müssen durch einen Sachkundigen beaufsichtigt werden. Für jede Baustelle wird also eine entsprechend qualifizierte Person benötigt.
Es gibt jedoch eine Ausnahme: Bei der Anwendung emissionsarmer Verfahren kann die sachkundige Person durch eine Person ersetzt werden, die speziell auf das emissionsarme Arbeitsverfahren geschult ist. Diese Regelung wurde mit Hinblick auf das Handwerk entwickelt. Die Schulung kann in Verantwortung von Innungen oder Kammern durchgeführt werden und – das ist wesentlich – beinhaltet keine Prüfung. Einzelheiten dazu finden sich in Anlage 10 der TRGS 519.
Sie kritisieren als Verband seit längerem, dass Schulungs- und Qualifizierungsangebote für Sach- und Fachkunde derzeit nicht flächendeckend verfügbar sind. Läuft die neue Verordnung hier an der Realität vorbei?
Die Übergangsfrist für die Sachkundequalifikation wurde vom Bundesrat zum einen abgelehnt, weil dieser eine Absenkung des Schutzniveaus befürchtete. Zum anderen waren die Länder der Auffassung, dass das Schulungsangebot ausreichend und Kurse nicht vollständig ausgelastet seien. Diese Auffassung teilen wir nicht uneingeschränkt, weil wir regional stark unterschiedliche Nachfrage beobachten. Deshalb bieten unsere Landesinnungsverbände eigene Schulungen zur Sachkunde, einzelne Innungen Weiterbildungen zu emissionsarmen Verfahren an.
Wenn Sie auf die Gesamtheit der Änderungen schauen: Wird die Gefahrstoffverordnung aus Ihrer Sicht vor allem zu mehr Sicherheit im Umgang mit Asbest führen – oder überwiegen Bürokratie und Unsicherheit für die Betriebe?
Die angesprochenen neuen Regelungen zu Genehmigungen und Anzeigen, die aufgrund der Umsetzung von EU- in nationales Recht notwendig wurden, führen aus unserer Sicht nicht zu einem besseren Arbeitsschutz, sie erhöhen den bürokratischen Aufwand. Die letzte Novellierung der Gefahrstoffverordnung 2024 hingegen war ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung, weil sie die Erkundung von Gebäudeschadstoffen auch an den Auftraggeber adressierte.
Deshalb macht sich der Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz und das Handwerk allgemein weiter für echte Mitwirkungspflichten des Auftraggebers stark. Vor Auftragsvergabe muss eindeutig geklärt sein, ob Asbest vorliegt, damit unsere Betriebe geeignete Vorsorge und Arbeitsschutzmaßnahmen treffen können.
Die Gefahren durch Asbest werden nach wie vor in der Gesellschaft unterschätzt. Von den rund 1.900 Menschen, die 2024 infolge einer Berufskrankheit verstarben, litten 65 Prozent an Erkrankungen durch Asbest. Wir müssen kontinuierlich über die Gefahren durch Asbest informieren, damit das Bewusstsein auch in weiten Teilen der Gesellschaft ankommt.
Vielen Dank, Herr Dr. Nicolai.

